Seit dem 01.01.2023 sieht das Obligationenrecht die Möglichkeit vor, Generalversammlungen (GV) virtuell durchzuführen. Dies, nachdem virtuelle GVs bereits während der Corona-Pandemie mittels Notrecht vorübergehend zulässig waren. Die virtuelle GV beinhaltet einige Hürden und ist nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig. So muss die Zulässigkeit einer virtuellen GV in den Statuten vorgesehen sein. Auch muss gewährleistet sein, dass genügend Interaktionsmöglichkeiten bestehen. Heisst, dass Teilnehmende sich unmittelbar aktiv an der GV beteiligen und Anträge stellen können müssen. Nicht erforderlich ist jedoch eine Bildübertragung. Es ist folglich bei kleineren Gesellschaften auch der Einsatz des Telefonats möglich. Nicht ausreichend wäre aber beispielsweise eine Beteiligung per E-Mail.
Bei börsenkotierten Gesellschaften ist zudem auch bei der virtuellen GV ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter zu bezeichnen. Der Grund liegt darin, da so auch Aktionäre und Aktionärinnen ihre Aktionärsrechte ausüben können, welche die von der Gesellschaft vorgesehenen technischen Mittel, nicht verwenden möchten. Auf jeden Fall nicht zu unterschätzen ist die technische Durchführung. Treten nämlich technische Probleme auf, muss der VR die Abstimmung oder Wahl wiederholen. Beschlüsse, die vor den technischen Problemen gefasst wurden, bleiben jedoch gültig. Zu beachten ist auch, dass Probleme der einzelnen Aktionäre/innen mit Hardware oder Software in deren Risikobereich fallen– vorausgesetzt, es handelt sich nicht um flächendeckende Probleme, die eine Vielzahl Aktionäre/innen treffen.