Mein Geschäftspartner und ich sind zu je 50% an einer Aktiengesellschaft beteiligt. In jüngster Zeit häufen sich die Pattsituationen bei Entscheidungen betreffend die strategische Ausrichtung und Geschäftsführung. Mein Geschäftspartner drohte mir jüngst mit der gerichtlichen Auflösung der AG. Wäre dies möglich? C.F. aus Wagen
Auf den 1. Januar 2023 tritt das neue Aktienrecht in Kraft. Damit gehen zahlreiche Änderungen einher, die kleineren und mittleren Unternehmen neue Möglichkeiten eröffnen. Nachfolgend ein Überblick über einige Neuerungen.
Seit dem 01.01.2023 sieht das Obligationenrecht die Möglichkeit vor, Generalversammlungen (GV) virtuell durchzuführen. Dies, nachdem virtuelle GVs bereits während der Corona-Pandemie mittels Notrecht vorübergehend zulässig waren. Die virtuelle GV beinhaltet einige Hürden und ist nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig. So muss die Zulässigkeit einer virtuellen GV in den Statuten vorgesehen sein. Auch muss gewährleistet sein, dass genügend Interaktionsmöglichkeiten bestehen. Heisst, dass Teilnehmende sich unmittelbar aktiv an der GV beteiligen und Anträge stellen können müssen. Nicht erforderlich ist jedoch eine Bildübertragung. Es ist folglich bei kleineren Gesellschaften auch der Einsatz des Telefonats möglich. Nicht ausreichend wäre aber beispielsweise eine Beteiligung per E-Mail.
Ich bin Präsident eines Sportvereines. An unserem Outdoor-Turnier regnete es andauernd und es kamen sehr wenige Zuschauer. Die geplanten Einnahmen blieben mehrheitlich aus und wir können daher die Platz- und Zeltmiete nicht bezahlen. Muss ich als Präsident für diese Kosten aufkommen?
Hier können Sie die Datei abrufen: 20Aktienrechtsrevision herunterladen
Während die grossen Gesellschaften ihre Generalversammlungen zelebrieren und ihre Aktionäre mit einem Rahmenprogramm und feinem Znacht anlocken, ist die Abhaltung der Generalversammlung für kleine Unternehmen häufig eine trockene Angelegenheit. Abnicken von Standardtraktanden. Kein Rahmenprogramm. Znacht wie immer.
Ich habe ein Faxschreiben unterzeichnet, in der Meinung, es gehe um eine (kostenlose) Mutation unserer Firmenadresse in einem Branchenbuch. Nun macht ein Inkassobüro CHF 3500.- für einen „Premiumvertrag“ geltend. Was kann ich tun?
Wer darf ein Unternehmen rechtsgültig vertreten? Verpflichtungen eingehen, Verträge unterzeichnen? Das öffentliche Handelsregister gibt dazu Auskunft (www.zefix.ch). Kostenlos, nota bene. Dort sind firmenbezogen all jene Personen aufgelistet, welche eine Unternehmung gegen aussen vertreten dürfen. Es sind insbesondere die Personen, die innerhalb einer Firma eine gesetzliche Funktion wahrnehmen. Bei einer Aktiengesellschaft sind dies zum Beispiel die Mitglieder des Verwaltungsrats. Will der Verwaltungsrat seine Vertretung einem oder mehreren anderen Mitgliedern (Delegierten) oder Dritten (Direktoren) übertragen, so kann er dies tun, muss diese Vertreter jedoch im Handelsregister eintragen.
Bisher habe ich als Einzelfirma gearbeitet. Ein Freund von mir empfiehlt, eine AG oder eine GmbH zu gründen. Was muss ich beachten?
M.K. Rapperswil-Jona
Der Cyber-Space ist kein rechtsfreier Raum. Auch in der Internet-Werbung gelten die Schranken der Rechtsordnung. Es lohnt sich, vor dem Internet-Auftritt einige Kontrollfragen zu stellen. Verbindliche Antworten können allerdings auch Juristen nicht immer geben, weil sich im Cyberspace noch einiges in (rechtlichen) Grauzonen bewegt. Unbestritten ist das Grundsätzliche.
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