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Beim Schwingen auf die Schulter gefallen – und trotzdem kein Unfall im Rechtssinn?

Mit dieser Frage befasste sich das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen im aktuellen Entscheid vom 22. Januar 2026. Ein 18-jähriger Lernender verletzte sich im Schwingtraining schwer an der Schulter (sog. SLAP-Läsion) und musste operiert werden. Die Unfallversicherung verweigerte jedoch die Leistungen.

Der Grund liegt in einer juristischen Feinheit: Ein „Unfall“ liegt gesetzlich nur dann vor, wenn eine plötzliche, nicht beabsichtigte Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors vorliegt. Genau an diesem Punkt scheiterte der Fall.

Zwar ist ein Sturz im Alltag meist etwas Ungewöhnliches. Beim Schwingen jedoch gehört das Zu-Boden-Bringen des Gegners gerade zum Ziel des Sports. Wer schwingt, nimmt in Kauf, auf Rücken oder Schulter zu landen. Das Gericht hielt deshalb fest: Ein solcher Sturz ist Teil des normalen Kampfablaufs – und damit kein ungewöhnliches Ereignis im rechtlichen Sinn.

Auch das Argument, der Verletzte sei „falsch“ auf den ausgestreckten Arm gefallen, überzeugte nicht. Reflexartiges Abstützen sei ebenfalls nichts Aussergewöhnliches. Und die konkrete Schulterverletzung steht zudem nicht auf der Liste des Unfallgesetzes der grundsätzlich gedeckten Verletzungen (wie beispielsweise Muskel- oder Sehnenrisse), weshalb auch gestützt darauf keine Leistungspflicht der Unfallversicherung in Frage kommt.

Das Fazit: So schmerzhaft die Verletzung auch war – rechtlich lag kein Unfall vor. Der Entscheid zeigt anschaulich, dass nicht die Schwere der Verletzung entscheidend ist, sondern ob das Ereignis wirklich aus dem üblichen Ablauf herausfällt. Manchmal ist das Recht strenger als der Schwingerkampf selbst.