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Anpassung Kindesunterhalt bei Einkommenserhöhung des betreuenden Elternteils

Der Betreuungsunterhalt soll die bestmögliche Betreuung des Kindes gewährleisten. Mit anderen Worten deckt er diejenigen Kosten ab, die einem Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund der persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitseinkommen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Kurz: Der Betreuungsunterhalt gleicht die Einkommenseinbussen aus, die durch die Betreuung des Kindes entstehen. Demgegenüber steht der Barunterhalt, der die (direkten) Kosten für das Kind (Kleidung, Nahrung, Krankenversicherung, Betreuung durch Dritte usw.) deckt. Betreuungs- und Barunterhalt stellen den Kindesunterhalt dar.

Eine Abänderung des Unterhalts ist bei wesentlichen und dauernden Änderungen der Verhältnisse möglich - bspw. bei erhöhtem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung führten finanzielle Verhältnisse des betreuenden Elternteils jedoch nur in Ausnahmefällen zu einer Anpassung des Kindesunterhalts. Diese Rechtsprechung wurde vor Einführung des Betreuungsunterhalts entwickelt - also zu einer Zeit, wo der Kindesunterhalt lediglich aus dem Barunterhalt bestand. Grund für die restriktive Anpassungsmöglichkeit: Der Barunterhalt ist im Grundsatz vom nichtbetreuenden Elternteil zu tragen und deckt die (direkten) Kinderkosten. Eine Einkommenserhöhung des betreuenden Elternteils hat folglich auch keinen Einfluss auf die Höhe des Barunterhalts. 

Aufgrund der Einführung des Betreuungsunterhalts hielt das Bundesgericht im kürzlich ergangenen Urteil fest, dass verbesserte finanzielle Verhältnisse des betreuenden Elternteils durchaus zu einer Anpassung des Kindesunterhalts führen können - jedenfalls des Betreuungsunterhalts. Der Grund liegt darin, dass sich der Betreuungsunterhalt aus der Differenz zwischen familienrechtlichem Grundbedarf und dem Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils berechnet. Erhöht sich also das Einkommen des betreuenden Elternteils, hat dies einen direkten Einfluss auf die Höhe des Betreuungsunterhalts. Es bestehe folglich kein Grund, den Betreuungsunterhalt bei einer wesentlichen und dauernden Verbesserung der Einkommensverhältnisse des betreuenden Elternteils nicht anzupassen.

BGer 5A_176/2023 vom 09.02.2024


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