Blog

Adipositas als IV-Fall: Praxisänderung des Bundesgerichts

Innerhalb der letzten 30 Jahren hat sich der Anteil der adipösen (stark übergewichtigen) Menschen in der Schweiz verdoppelt. Doch was passiert, wenn starkes Übergewicht zu einer ernsthaften Beeinträchtigung im Alltag wird? Bislang wurde Adipositas von der Invalidenversicherung meist nicht als eigenständiger Grund für eine Invalidität anerkannt – mit der Begründung, Betroffene könnten ihr Gewicht mit entsprechender Willenskraft reduzieren.

Bisher vertrat die Rechtsprechung nämlich die Haltung, dass Adipositas nur als invalidisierend gilt, wenn diese weitergehende körperliche oder geistige Gesundheitsschäden verursacht. Die IV verweigerte deshalb regelmässig Rentenleistungen allein wegen Adipositas und verwies auf die Eigenverantwortung der betroffenen Personen, ihr Gewicht zu reduzieren.

Diese Haltung wurde jedoch nun vom Bundesgericht im Entscheid 8C_104/2024 korrigiert. Das Gericht hielt fest, dass eine schwere Adipositas durchaus eine eigenständige invalidisierende Wirkung entfalten kann, insbesondere wenn sie eine nachhaltige Arbeitsunfähigkeit verursacht. Entscheidend sei dabei nicht allein, ob Folgeerkrankungen vorliegen, sondern ob die Adipositas selbst zu erheblichen funktionellen Einschränkungen führt, die eine Erwerbstätigkeit objektiv einschränken oder gar verunmöglichen.

Das Bundesgericht hält allerdings auch fest, dass Betroffene weiterhin eine Pflicht zur Schadenminderung haben. Dies bedeutet, dass zumutbare diätische oder medikamentöse Therapien, Verhaltenstherapien oder Bewegungsprogramme genutzt werden müssen, damit ein Anspruch auf eine IV-Rente bestehen kann.

Im Ergebnis passt das Bundesgericht nun seine Praxis an ein zeitgemässes Verständnis von Adipositas als ernsthafte, chronische Erkrankung an, deren Ursachen komplex und nicht allein durch persönliche Disziplin zu beheben sind.

Urteil vom 22. Oktober 2024 (8C_104/2024)

Foto von Towfiqu barbhuiya auf Unsplash


Diese Website benutzt Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, gehen wir von Ihrem Einverständnis aus. Datenschutzerkärung