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Automobilisten aufgepasst, ab dem 1. Januar 2021 treten wichtige Regeländerungen im Strassenverkehr in Kraft. Die vom Bundesrat verabschiedeten Änderungen für Automobilisten sollen in erster Linie dem Verkehrsfluss und der Verkehrssicherheit dienen.

 

Die wichtigste Änderung betrifft die Reissverschlusspflicht. Obwohl viele Verkehrsteilnehmer das Reissverschlussprinzip bereits kennen, war es bisher noch keine Pflicht. Neu gilt rechtsverbindlich: Wenn auf einer Autobahn eine Spur abgebaut wird, muss jeder Automobilist ein Fahrzeug aus der abgebauten Spur einschwenken lassen. Wer sich nicht an die Reissverschlusspflicht hält, kann gebüsst werden.


Neu ist auch die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse: Verlangsamt sich der Verkehr auf Autobahnen oder Autostrassen bis auf Schritttempo oder kommt er zum Stillstand, wird künftig die Bildung einer Rettungsgasse vorgeschrieben. Bei einem Stau müssen die Automobilisten zwischen der linken und der rechten Spur – bei mehr als zwei Spuren zwischen der äusserst linken und der unmittelbar rechts davon liegenden Spur – genügend Platz für Rettungsfahrzeuge freilassen, ohne den Pannenstreifen zu belegen. Auch hier gilt, wer sich nicht an die Regeln hält, kann gebüsst werden.


Ab Anfang Jahr 2021 ist auch das Rechtsvorbeifahren erlaubt, wenn sich auf dem linken oder bei dreispurigen Autobahnen auf dem mittleren Fahrstreifen eine Kolonne gebildet hat. Es gilt aber weiterhin das Rechtsfahrgebot, das heisst, Rechtsüberholen und unmittelbares Einschwenken bleibt verboten und wird ebenfalls gebüsst. Darüber hinaus wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit für leichte Motorfahrzeuge mit Anhängern bis 3,5 Tonnen von 80 km/h auf 100 km/h erhöht, sofern Zugfahrzeug und Anhänger für diese Geschwindigkeit zugelassen sind. Schliesslich hat der Bundesrat eine Verbotsaufhebung in der Nationalstrassenverordnung beschlossen. Autobahnraststätten dürfen wieder Alkohol ausschenken und verkaufen.


Änderung gibt es auch für Radfahrer: Künftig dürfen Kinder bis 12 Jahre mit dem Fahrrad auf dem Bürgersteig fahren. Dies gilt jedoch nur, wenn kein Radweg vorhanden ist. Heute ist dies nur für Kindergärtner gestattet. Neu dürfen Radfahrer bei entsprechender Kennzeichnung (z.B. separates Schild) auch an der roten Ampel rechts abbiegen.

Publiziert im Sarganserländer und in der Linth Zeitung