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Mehr als die Hälfte der Schweizerinnen und Schweizer leben in Mietwohnungen. Mehrjährige Mietverhältnisse sind die Regel, weshalb das Wohnen mit den Jahren seine Spuren hinterlässt, Verbrauchsspuren und ab und an auch Schäden, die abnutzungsbedingt sind. Immer dann taucht die Frage auf: Was muss der Mieter aus dem eigenen Sack berappen und was muss der Vermieter übernehmen?

 

Auf einen kurzen Nenner gebracht: Den «kleinen» Unterhalt muss die Mieterschaft selbst übernehmen. Als Richtwert für den kleinen Unterhalt gelten ca. CHF 150.00. Beispiele aus der juristischen Literatur: Ersatz von Glühbirnen, Austausch eines Duschenschlauchs, Ersatz eines Dampfabzugfilters usw. Und selbstverständlich hat ein Mieter auch für Mängel und Schäden aufzukommen, die er selbst verursacht hat. Für den sogenannten «grossen» Unterhalt, den genannten Richtwert übersteigend, muss die Vermieterschaft einstehen.
 
Vielen Mietern ist nicht bewusst, dass sie gesetzlich verpflichtet sind, dem Vermieter oder dessen Verwaltung, Mängel zu melden. Unterlässt dies der Mieter, haftet er unter Umständen für Folgeschäden, weshalb es sich empfiehlt, grössere Mängel per E-Mail oder gar schriftlich per eingeschriebenem Brief zu melden. Die Meldepflicht betrifft allerdings nur Mängel, die ohne besonderen Aufwand oder spezielle Kenntnisse erkennbar sind. Wenn also beispielsweise Wasser aus dem Siphon spritzt, ist der Vermieter umgehend darüber zu informieren, um einen grösseren Wasserschaden zu vermeiden. Der Vermieter ist verpflichtet, für eine möglichst rasche Reparatur zu sorgen. Im Notfall kann der Mangel auch vom Mieter selbst beseitigt werden. Solche Ersatzvornahmen sind aber nur erlaubt, wenn der Vermieter vom Mangel Kenntnis hat und ihn nicht innert angemessener Frist beseitigt.
 
Für Mängel und Schäden, die durch normale Abnutzung entstehen, muss in der Regel der Vermieter aufkommen. Wenn es zu Streitigkeiten kommt, ob es sich um eine normale oder übermässige Abnutzung handelt, ziehen Gerichte die sogenannte Lebensdauertabelle von Gegenständen und Bauteilen bei. Ist beispielsweise die Lebensdauer des Backofens gemäss dieser Tabelle abgelaufen, spricht dies für eine normale Abnutzung und der Vermieter muss ihn ersetzen.
Beim Auszug aus der Wohnung ist das Mietobjekt in dem Zustand abzugeben, wie es übernommen wurde (ausgenommen normale Abnutzung). Bei übermässiger Abnutzung ist dem Vermieter allenfalls eine Entschädigung bzw. Schadenersatz zu entrichten.
 
Von Rechtsagentin Mirjam Geisser publiziert im Sarganserländer und in der Linth Zeitung.

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