Lebensgemeinschaften halten nicht immer ewig. Bei der Trennung kommt es bisweilen zu harten Konflikten: Wer bekommt jetzt den Familienhund, wer die Kanarienvögel, wer die schöne Bettwäsche, wer das Notebook?
Idealerweise können sich Ehegatten unter sich einigen, im Streitfall bleibt der Gang zum Gericht jedoch unumgänglich.
Bei einer Trennung richtet sich die Zuteilung des Hausrates nach der Zweckmässigkeit. Dabei gelten folgende Leitlinien: Die Übernahme der Wohnung durch einen Ehegatten erfolgt grundsätzlich in möbliertem Zustand. Der andere kann nur (aber immerhin) mitnehmen, was entbehrlich ist und was er selbst benötigt, um sich vernünftig einrichten zu können. Eine vollständige Aufteilung des Hausrates ist aus Sicht des Gerichts oft unnötig und ein kleinlicher Streit um einzelne Gegenstände unerwünscht. Der Hausrat soll möglichst so aufgeteilt werden, dass die Familie ohne Neuanschaffungen auskommt. Selbst wenn die Ehefrau z.B. ein Notebook geschenkt erhalten hat, kann sie es nicht unter allen Umständen in ihre neue Wohnung mitnehmen, sofern die Kinder es für die Schule benötigen. Jedes Familienmitglied hat Anspruch auf die persönlichen Gegenstände wie Kleider, Rasierapparat, Uhr, Berufsausrüstung etc. Diese gelten nicht als Hausrat.
Wer behauptet, ein Tier gehöre ihm allein oder er nutze es zu Vermögens- oder Erwerbszwecken, muss dies beweisen, ansonsten kann die Richterin im Streitfall die provisorische Haltung des Tieres durch einen Ehegatten anordnen. Alleineigentum wird nicht schon dann vermutet, wenn im Kaufvertrag, Impfausweis oder Heimtierpass nur der Name des einen Ehegatten vermerkt ist. Bei der Zuteilung steht das Tierwohl im Vordergrund. Entscheidend ist, wer in tierschützerischer Hinsicht dem Haustier bessere Unterbringung gewährleisten kann. Dabei wird Wert darauf gelegt, dass der künftige Halter zeitlich, organisatorisch und finanziell in der Lage ist, für das Tier zu sorgen. Relevant ist zudem, dass das Tier bei derjenigen Person verbleibt, die mehr mit ihm vertraut ist. Zudem sollte darauf geachtet werden, dass die Kinder, für die die Trennung ohnehin belastend sein kann, nicht auch noch den Verlust eines geliebten Tieres verkraften müssen. Gehört ein Tier beiden Ehegatten, kann jene Partei, bei der das Tier lebt, von der anderen einen angemessenen Betrag für die Betreuung fordern.
Die definitive Auflösung des Hausrates sowie Zuteilung der Haustiere hat bei der Ehescheidung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu erfolgen. Dabei spielt das Eigentum und die Finanzierung die entscheidende Rolle.
Publiziert im Sarganserländer und in der Linth Zeitung