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Das Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2026 (8C_279/2025) klärt eine für viele Familien relevante Frage: Wer erhält die Kinderrente der Invalidenversicherung, wenn die Eltern getrennt sind und das Kind nicht durchgehend bei einem Elternteil lebt?

Eine Invalidenrente wird ausgerichtet, wenn eine Person aufgrund eines gesundheitlichen Schadens dauerhaft vollständig oder teilweise in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist. Sie dient dazu, den Einkommensverlust auszugleichen, den die Person aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung erleidet. Personen, die eine Invalidenrente beziehen, erhalten zusätzlich eine Kinderrente. Diese wird in der Regel bis zum 18. Geburtstag des Kindes ausbezahlt und dient der Sicherstellung von Unterhalt und Erziehung.

Im konkreten Fall lebten die Eltern seit mehreren Jahren getrennt. Der gemeinsame Sohn lebte zum Zeitpunkt des Urteils bei der Mutter. Zuvor war er zeitweise aufgrund einer gerichtlichen Anordnung in einem Heim untergebracht. Der Vater erhielt sodann rückwirkend eine Invalidenrente, aufgrund vollständiger Erwerbsunfähigkeit. Damit verbunden war auch eine Kinderrente für den gemeinsamen Sohn. Die spannende Frage: Wem steht die Kinderrente für den Zeitraum zu, in welchem der Sohn im Heim untergebracht war?

Die Kinderrente kann an den nicht rentenberechtigten Elternteil ausbezahlt werden, wenn die Eltern getrennt leben oder nicht (mehr) verheiratet sind. Voraussetzung dafür ist, dass dieser Elternteil die elterliche Sorge hat und mit dem Kind zusammenwohnt. Die Invalidenversicherungsstelle entschied, dass die Kinderrente (einschliesslich der Nachzahlung) an die Mutter auszuzahlen sei. Begründung: Die Mutter kam für die Unterbringungs-, Unterhalts- und Erziehungskosten auf. Der Vater war damit nicht einverstanden und zog bis vor Bundesgericht.

Das Bundesgericht stellte klar, dass die Kinderrente keine Zusatzleistung für den invaliden Elternteil ist. Die Leistung ist vielmehr dazu bestimmt, den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu ermöglichen. Deshalb kommt es nicht darauf an, wer die Invalidenrente bezieht, sondern darauf, wer den Alltag des Kindes tatsächlich finanziert. Das Gesetz sieht die Kinderrente als Unterstützung für das Kind – sie soll dort ankommen, wo die laufenden Kosten entstehen. Insbesondere bei rückwirkenden Zahlungen ist zu prüfen, wer die Unterhalts- und Erziehungskosten des Kindes während des Zeitraums tatsächlich getragen hat, wenn die Voraussetzungen bezüglich der elterlichen Sorge und des gemeinsamen Wohnsitzes von keinem Elternteil erfüllt sind.

Das Urteil zeigt: Die Kinderrente der Invalidenversicherung folgt dem Kind – nicht automatisch dem rentenbeziehenden Elternteil. Für getrennte Familien schafft das Urteil Klarheit und erinnert daran, dass gelebte Verhältnisse und nicht nur formale Ansprüche massgebend sind.