«Ich schlage die Erbschaft aus und bin raus». So klar ist das nicht immer. Das Schweizer Erbrecht hält hier ein paar überraschende Wendungen bereit, die die Erben unter Umständen zum Staunen bringen.
Grundsätzlich gilt, dass wer eine Erbschaft innert drei Monaten ausschlägt, so behandelt wird, als wäre er oder sie nie Erbe gewesen (Art. 566 ZGB). Besonders, wenn ein verschuldeter Nachlass vermutet wird, ist das oft der richtige Schritt. Die Ausschlagung schützt vor der persönlichen Haftung und damit vor teuren Überraschungen. Doch damit ist nicht jede Verbindung zum Nachlass automatisch gekappt.
Schlagen neben dem überlebenden Ehegatten auch alle Nachkommen die Erbschaft aus, wird auf eine überschuldete Erbschaft geschlossen. Diese gelangt zur konkursamtlichen Liquidation, unabhängig davon, weshalb die Erben ausgeschlagen haben. Das Konkursamt verwertet sodann die Vermögenswerte und befriedigt die Gläubiger – damit scheint das Kapitel abgeschlossen zu sein.
Doch was viele nicht wissen: Bleibt nach der konkursamtlichen Liquidation ein Aktivenüberschuss, ist also mehr Vermögen vorhanden als Schulden, greift eine besondere Regelung. Dieser Überschuss fällt nicht dem Staat zu, sondern wird den Erben ausbezahlt – also jenen, die ursprünglich ausgeschlagen haben.
Das wirkt auf den ersten Blick paradox: Wie kann man etwas erhalten, das man doch ausdrücklich abgelehnt hat? Die Erklärung ist einfach: Die Ausschlagung schützt vor der Haftung für Schulden. Entsteht nachträglich ein positiver Saldo, besteht dieses Risiko nicht mehr. Das Gesetz lässt die Erben daher an diesem Überschuss teilhaben.
Wichtig dabei: Die Erben werden dadurch nicht rückwirkend vollwertige Erben. Sie haften weiterhin nicht für frühere oder unbekannte Schulden. Sie erhalten lediglich das, was objektiv übrigbleibt.
Fazit: Wer eine Erbschaft ausschlägt, kann trotzdem noch profitieren – nämlich dann, wenn die konkursamtliche Liquidation einen Aktivenüberschuss ergibt. Das Schweizer Recht zeigt sich hier pragmatisch: Der Schutz vor Schulden bedeutet nicht automatisch der Verzicht auf ein späteres Plus.