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Wer glaubt, das Betreibungsrecht sei ein trockenes Brot, hat die Rechnung ohne das Osterlamm gemacht. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG sorgt nämlich dafür, dass selbst der strengste Betreibungsbeamte nicht zum Eier-Dieb wird: Zwei Milchkühe oder Rinder, alternativ vier Ziegen oder Schafe bleiben unpfändbar. Und ja – auch Kleintiere wie Hasen sind sicher, samt Futter und Streu für vier Monate. Ein gesetzliches Nest voller Schutz.

Die Idee? Wer Schulden hat, soll nicht darben wie ein leeres Osternest. Das Gesetz denkt praktisch: Eier, Käse, vielleicht ein bisschen Fisch – darf beim Betriebenen bleiben, sofern für die Ernährung oder den Betrieb unentbehrlich. Wer allerdings im Penthouse einen Hasen als „Interior-Highlight“ hält, darf sich nicht auf das SchKG berufen. Auf dem Bauernhof hingegen hoppeln die Tiere so sicher wie die Schokoeier im Gras.

Man könnte sagen: Das SchKG ist das Überraschungsei unter den Gesetzen – innen steckt Überlebensgarantie. Während Banken Sicherheiten fordern, schenkt das Gesetz Heu und Hoffnung. Vielleicht sollten wir uns daran ein Beispiel nehmen: Weniger Stress um Geschenke, mehr Fokus auf das Wesentliche. Und ja, der Osterbrunch schmeckt auch ohne Kredit.

Fazit: Zwischen Gesetz und Gebäck zeigt sich: Manche Regeln sind gar nicht so hart, wie sie klingen. Frohe Ostern – und falls Sie noch kein Geschenk haben: Ein Hase ist nicht nur niedlich, sondern auch gesetzlich geschützt. Unpfändbar, versteht sich.

Glaus Gabathuler wünscht allen Leserinnen und Lesern ein fröhliches Osterfest – mit prall gefüllten Nestern, entspannten Gesprächen und einer unberührten Betreibungsakte.

Von MLaw et lic. oec. Nathalie Glaus, publiziert im Sarganserländer und in der LinthZeitung