Viele Paare trennen sich – doch nicht alle lassen sich gleich scheiden. Was dabei oft unterschätzt wird: Die Ehe wirkt rechtlich weiter, auch wenn man längst kein gemeinsames Leben mehr führt. Das Urteil des Bundesgerichts vom 06. Februar 2026 (5A_24/2024) zeigt deutlich, welche finanziellen Auswirkungen langes Abwarten haben kann – insbesondere bei der beruflichen Vorsorge.
Ausgangspunkt ist der Ausgleich der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung. Grundsätzlich werden die während der Ehe angesparten Guthaben der beruflichen Vorsorge hälftig geteilt (Art. 122 ZGB). Dieses Prinzip knüpft nicht an das tatsächliche Zusammenleben an, sondern an die Ehedauer im rechtlichen Sinn: Vom Hochzeitstag bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens. Das Gesetz erlaubt zwar Ausnahmen von der hälftigen Teilung, allerdings nur bei sogenannten wichtigen Gründen (Art. 124b Abs. 2 ZGB). Diese Ausnahmen werden in der Praxis nur sehr zurückhaltend angewendet.
Im konkreten Fall hat das Kantonsgericht Freiburg eine solche Ausnahme bejaht: Es stellte auf die sehr lange Trennungszeit im Vergleich zur kurzen Dauer der gelebten Ehe ab und darauf, dass der grösste Teil des Vorsorgeguthabens erst nach der Trennung aufgebaut worden war.
Das Bundesgericht widersprach deutlich. Entscheidend bleibt die formelle Ehedauer – nicht die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung. Eine lange Trennungsdauer reicht für sich allein nicht aus, um von der hälftigen Teilung abzuweichen. Ebenso unterliegen auch Vorsorgeguthaben, die überwiegend nach der Trennung entstanden sind, grundsätzlich der hälftigen Teilung.
Das Urteil macht klar: Wer verheiratet bleibt, bleibt auch verbunden, zumindest rechtlich. Selbst nach vielen Jahren Trennung wird die Vorsorge im Grundsatz geteilt. Emotional nachvollziehbare Argumente ersetzen keine wichtigen Gründe im gesetzgeberischen Sinn. Für die Praxis heisst das: Eine lange Trennung ohne rechtliche Klärung kann erhebliche finanzielle Folgen haben.