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Wer einen Nachlass regeln muss, stellt sich das meist unkompliziert vor: Die Erben setzen sich zusammen, teilen die Vermögenswerte auf und einigen sich auf eine vernünftige Lösung. Doch die Realität sieht anders aus. Besonders dann, wenn mehrere Erben dieselbe Sache haben möchten.

Ein Beispiel: Der Erblasser hinterlässt ein Haus, ein wertvolles Bild und Barvermögen. Die drei Kinder sind sich zwar einig, dass jeder einen Drittel des Nachlasses erhalten soll. Es gibt kein Testament. Darüber, wer welche Vermögenswerte übernehmen darf, entbrennt jedoch Streit.

Was geschieht, wenn der Erblasser nichts geregelt hat und keine Einigung möglich ist?

Grundsätzlich bilden die Erben bis zur Teilung eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass gehört ihnen gemeinsam. Können sie sich über die Aufteilung nicht verständigen, sieht das Schweizer Erbrecht konkrete Regeln für die Erbteilung vor.

Viele gehen davon aus, dass in einem solchen Fall ein Gericht entscheidet, welcher Erbe die besseren Argumente hat. So einfach ist es jedoch nicht: Das Gesetz kennt einen eher wenig bekannten Mechanismus, die Bildung sogenannter Lose.

Dabei wird der Nachlass in möglichst gleichwertige Lose aufgeteilt. So könnte etwa ein Los aus dem Haus und wenig Barvermögen bestehen, ein weiteres aus dem Bild und wenig Barvermögen und ein drittes aus einem entsprechend grösseren Barbetrag. Ziel ist, dass jeder Erbe wertmässig einen vergleichbaren Anteil erhält.

Können sich die Erben nicht darüber einigen, wer welches Los erhalten soll, sieht das Gesetz eine überraschende Lösung vor: Die Verteilung kann durch Losziehung erfolgen. Art. 611 Abs. 3 ZGB bestimmt ausdrücklich, dass die Lose nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben verteilt werden.

Für viele Betroffene wirkt dies zunächst befremdlich. Schliesslich geht es nicht selten um Vermögenswerte von erheblichem finanziellem oder persönlichem Wert. Der Gesetzgeber verfolgt damit jedoch einen pragmatischen Ansatz. Wenn mehrere gleichwertige Lose bestehen und sich die Erben nicht einigen können, entscheidet letztlich der Zufall.

Allerdings führt nicht jeder Erbstreit zur Losziehung. Eine solche Lösung setzt voraus, dass überhaupt gleichwertige Lose gebildet werden können. Ist dies nicht möglich, etwa weil eine Liegenschaft wertmässig kaum sinnvoll in ein Los eingefügt werden kann, kommt häufig eine andere Lösung zur Anwendung: Der Vermögenswert wird verkauft und der Erlös unter den Erben aufgeteilt.

Fazit: Wer glaubt, bei einer Erbteilung entscheide stets ein Gericht nach freiem Ermessen, irrt. Können gleichwertige Lose gebildet werden und fehlt eine Einigung über deren Verteilung, kann tatsächlich das Los entscheiden. Was zunächst ungewöhnlich erscheint, dient letztlich einem einfachen Zweck: Ein Erbstreit soll irgendwann ein Ende finden.


Von Rechtsanwältin MLaw et lic. oec. Nathalie Glaus, publiziert im Sarganserländer, im Werdenberger & Obertoggenburger und in der Linth-Zeitung


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