Eine Lernende startete motiviert ihre Ausbildung zur Laborantin. Doch schon kurz nach Lehrbeginn zeigten sich erhebliche schulische und praktische Schwierigkeiten. Der Lehrbetrieb reagierte mit einer Verlängerung der Probezeit, organisiertem Nachhilfeunterricht, regelmässigen Standortgesprächen und einem wöchentlichen Coaching. Dennoch blieb eine Verbesserung aus, weshalb der Betrieb den Lehrvertrag fristlos auflöste. Der Fall gelangte bis vor Bundesgericht (Urteil 4A_514/2025 vom 19. Mai 2026). Im Zentrum stand die Frage, wann ein befristeter Lehrvertrag ausnahmsweise fristlos beendet werden darf.
Das Bundesgericht erinnerte an den spezifischen Zweck der beruflichen Ausbildung des Lehrvertrags. Eine fristlose Kündigung ist daher ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn das Ausbildungsziel voraussichtlich nicht mehr erreicht werden kann. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die lernende Person zuvor verwarnt werden muss. Vorliegend hat der Lehrbetrieb die Schwierigkeiten über Monate eng begleitet, zahlreiche Fördermassnahmen ergriffen und die Lernende mehrfach über ihre Defizite informiert. Anlässlich der Verlängerung der Probezeit wurde zudem darauf hingewiesen, dass ihr Vertrag gekündigt werden könnte, sollte keine Besserung eintreten. Erst nachdem diese Schritte erfolglos blieben, wurde der Lehrvertrag beendet.
Weiter stellte das Bundesgericht klar, dass bei mangelnder Lernfähigkeit nicht schematisch auf die sonst übliche Reaktionsfrist von zwei bis drei Arbeitstagen abgestellt werden darf. Wenn sich Eignungsmängel schrittweise zeigen, darf der Lehrbetrieb zuerst sorgfältige Abklärungen treffen, die Leistungen beurteilen und Fachstellen beiziehen. Unzulässig bleibt jedoch ein passives Zuwarten ohne sachliche Abklärungen.
Das Urteil schafft den Lehrbetrieben damit einen gewissen Handlungsspielraum bei fristlosen Kündigungen von Lehrverträgen. Im Vordergrund steht nicht die Geschwindigkeit des Handelns, sondern eine sorgfältige Beurteilung der Ausbildungsfähigkeit und der Erfolgsaussichten der Lehre. Das Urteil darf jedoch nicht als Freipass für Kündigungen wegen ungenügender Leistungen verstanden werden. Die bundesgerichtlichen Erwägungen tragen vielmehr dem besonderen Ausbildungszweck des Lehrvertrags Rechnung und lassen sich deshalb nicht ohne Weiteres auf ordentliche Arbeitsverhältnisse übertragen.