Die gemeinsame elterliche Sorge klingt einfach: Beide Eltern sollen wichtige Entscheidungen gemeinsam treffen. Doch was passiert, wenn sich die Eltern in einer zentralen Frage nicht einigen können? Mit dieser Thematik befasste sich das Bundesgericht (5A_484/2026 vom 05.06.2026).
Im konkreten Fall stritten die Eltern darüber, ob ihr Kind geimpft werden soll. Die Mutter wollte die vom Bundesamt für Gesundheit empfohlenen Impfungen vornehmen lassen, der Vater lehnte dies ab. Hinzu kam eine besondere Konstellation: Ein DNA-Test ergab, dass der Vater, der das Kind anerkannt hatte, gar nicht dessen biologischer Vater war. Über die rechtliche Vaterschaft war ein separates Gerichtsverfahren hängig.
Spannend am Entscheid ist jedoch weniger die Familiengeschichte als die grundsätzliche Frage dahinter: Darf die Kindesschutzbehörde in die elterliche Sorge eingreifen, wenn Eltern wegen eines Konflikts keine gemeinsame Entscheidung treffen können?
Das Bundesgericht beantwortete diese Frage mit einem klaren Ja. Die gemeinsame elterliche Sorge gibt beiden Eltern Rechte, aber auch Verantwortung. Werden notwendige gesundheitliche Entscheidungen mangels Einigkeit blockiert, dürfen die Behörden eingreifen. Gemäss dem Bundesgericht genügt aufgrund der gesundheitlichen Risiken einer Nichtimpfung bereits die Blockade der Entscheidfindung, um ein Eingreifen der Behörden zu rechtfertigen; eine konkrete Kindeswohlgefährdung ist nicht erforderlich. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Behörde sich grundsätzlich an den Impfempfehlungen des BAG zu orientieren. Von diesen darf nur abgewichen werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls zeigen, dass eine Impfung für das betroffene Kind nicht im Kindeswohl liegt.
Das Urteil zeigt damit eine wichtige Grenze der gemeinsamen elterlichen Sorge auf: Sie soll die Mitsprache beider Eltern sichern, darf aber nicht dazu führen, dass das Wohl des Kindes darunter leidet. Wo keine Einigung möglich ist und die Interessen des Kindes auf dem Spiel stehen, kann die Entscheidungsbefugnis für einen bestimmten Bereich vorübergehend einem Elternteil allein übertragen werden.
Das Bundesgericht erinnert daran, dass bei Uneinigkeiten über Kinder letztlich nicht die Überzeugungen der Eltern im Vordergrund stehen, sondern das Kindeswohl. Können sich Eltern in wichtigen Gesundheitsfragen nicht einigen, können die Behörden eingreifen und sicherstellen, dass notwendige Entscheidungen getroffen werden.