Wie viele Mädchen braucht eine Schulklasse? Mit dieser auf den ersten Blick ungewöhnlichen Frage befasste sich das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Urteil (2C_690/2025). Ausgangspunkt war die Neueinteilung von Primarschulkindern in einer Zürcher Schule mit altersdurchmischten Klassen. Ein Mädchen wurde einer Halbklasse zugewiesen, die aus elf Jungen und lediglich zwei Mädchen bestand. Die Eltern waren damit nicht einverstanden.
Das Bundesgericht nutzte diesen Fall, um die Reichweite des verfassungsrechtlichen Gleichstellungsgebot bei Klassenzuteilungen zu präzisieren. Zwar schützt die Bundesverfassung grundsätzlich vor Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts. Das Koedukationsprinzip verlangt diesbezüglich die gemeinsame Beschulung von Mädchen und Jungen. Daraus folgt jedoch nicht, dass staatliche Stellen verpflichtet sind, ein mathematisch ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen in jeder Schulklasse sicherzustellen. Solange die Schule nachvollziehbare Gründe hat und keine eigentliche Benachteiligung vorliegt, verfügt sie bei Klassenzuteilungen über einen Ermessensspielraum.
Die Schule stützte sich dabei auf pädagogische und organisatorische Überlegungen. Insbesondere sollte eine bestehende und bewährte Lern- und Fördergemeinschaft weitergeführt werden. Das Mädchen wurde zudem nicht ausschliesslich in der Halbklasse unterrichtet, sondern während eines erheblichen Teils des Schulalltags gemeinsam mit weiteren Mädchen in einer grösseren Gesamtklasse.
Der Entscheid erinnert daran, dass Gleichstellung im Recht mehr ist als eine Frage der Statistik. Eine unausgewogene Geschlechterverteilung kann zwar Anlass für kritische Fragen sein. Sie stellt aber nicht automatisch eine Diskriminierung dar. Entscheidend bleibt, ob die zugrunde liegende Entscheidung sachlich begründet und frei von geschlechtsbezogenen Benachteiligungen ist.