Schönheitsoperationen boomen – doch was passiert, wenn der Eingriff schiefgeht? Wer trägt die Kosten für die Behandlung von Komplikationen? Und wie sieht es mit der Lohnfortzahlung aus? Die Antworten sind überraschend.
Die ursprüngliche Schönheitsoperation aus rein ästhetischen Gründen ist nicht von der Krankenversicherung gedeckt. Kommt es jedoch nach einer Schönheitsoperation zu Komplikationen, übernimmt die obligatorische Grundversicherung in der Regel die Behandlungskosten. Entscheidend ist, dass die Komplikation einen eigenen Krankheitswert hat und die Behandlung medizinisch notwendig, wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist. Dazu können z.B. Infektionen, Wundheilungsstörungen oder Thrombosen zählen. Ob der ursprüngliche Eingriff medizinisch notwendig oder rein kosmetisch war, spielt dabei keine Rolle. Heilungskosten können unabhängig von einem möglichen Selbstverschulden bezahlt werden. Das bedeutet: Auch wenn der Eingriff nur aus ästhetischen Gründen erfolgte, trägt die Allgemeinheit unter Umständen die Folgekosten von späteren Komplikationen.
Anders sieht es aus arbeitsrechtlicher Sicht aus. Bei rein kosmetischen, freiwilligen Schönheitsoperationen besteht weder für den Eingriff noch für daraus resultierende Komplikationen ein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dies, weil das Gesetz statuiert, dass bloss bei verschuldensunabhängiger Verhinderung des Arbeitnehmers an seiner Arbeitsleistung ein Lohnfortzahlungsanspruch besteht. Nur wenn der Eingriff medizinisch indiziert war, gilt eine anschliessende Arbeitsunfähigkeit – inklusive Komplikationen – in der Regel als unverschuldet. Dies liegt beispielsweise bei Behandlungen vor, die als Folge eines Unfalls nötig werden.
Schönheitsoperationen sind Privatsache – die Risiken nicht. Während die Krankenkasse Komplikationen deckt, bleibt die Lohnfortzahlung oft ausgeschlossen. Wer sich für einen Eingriff entscheidet, sollte nicht nur die ästhetischen, sondern auch die möglichen finanziellen Folgen davon kennen.