In Zeiten steigender Inflation ist es ratsam, das Scheidungsurteil oder den Unterhaltsvertrag genauer anzuschauen. Wird nach einem Scheidungsurteil Unterhalt geschuldet, ist dieser nicht notwendigerweise „fix“: Enthält das Urteil oder der Unterhaltsvertrag eine „Teuerungsklausel“ – somit die Möglichkeit einer Anpassung des Unterhaltsbeitrags an die allgemeine Teuerung – so kann diese Anpassung anfangs Jahr verlangt werden. Meistens. Denn auf den Wortlaut der Teuerungsklausel kommt es an. Es muss geprüft werden, ob die Teuerung ohne Vorbehalt, also immer auszugleichen ist oder nur dann, wenn das Einkommen des Unterhaltsschuldners mit der Teuerung Schritt hält.
Für die Berechnung des angepassten Unterhalts relevant sind die Tabellen des Landesindexes für Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik. Jene Tabelle, welche für die Unterhaltsberechnung im konkreten Fall massgebend ist, sollte im Scheidungsurteil, resp. im Unterhaltsvertrag vermerkt sein. Ebenfalls darin festgehalten ist, welcher Index mit jenem im Zeitpunkt der Unterhaltsfestlegung gegenübergestellt werden muss. Meist ist das der Index von November des Vorjahres (für Januar 2023 also November 2022). Die dazugehörige mathematische Formel ist jeweils im Scheidungsurteil aufgeführt.
Ein einfaches Rechenbeispiel: Unterhaltsbetrag von CHF 1‘000.- x 104,6 Punkte (Stand November 2022) geteilt durch: 100.2 Punkte (Index im Scheidungszeitpunkt, diesen entnehmen Sie dem Urteil, hier nehmen wir als Beispiel den Index von Februar 2021) ergibt CHF 1‘043.-. Dies macht in unserem Beispiel eine monatliche Erhöhung des Unterhalts von CHF 43.- aus.
Beachtet werden muss, dass Teurerungsklauseln häufig so lauten, dass der Unterhalt auf den 1. Januar anzupassen ist. Eine Abänderung auf jeden beliebigen Termin ist also in der Regel nicht möglich.
Der Unterhaltschuldner oder die Unterhaltschuldnerin sind grundsätzlich verpflichtet, von sich aus zu handeln, wenn im Urteil eine Teuerungsklausel vorgesehen ist. Wenn die Teuerungsanpassung in den letzten Jahren vergessen ging, kann die Anpassung längstens auf fünf Jahre zurück nachverlangt werden. Sollte die Anpassung nicht freiwillig vorgenommen werden, ist vor einer allfälligen Betreibung eine schriftliche Abmahnung zu empfehlen.
Es kann sich durchaus lohnen, das Scheidungsurteil oder den Unterhaltsvertrag hervorzuholen, die Teuerungsklause zu prüfen und kurz zu rechnen.
Von MLaw Marcel Kaufmann, publiziert in der Linth Zeitung, im Sarganserländer und im Werdenberger&Obertoggenburger