Zahlreiche neuartige Fahrzeuge haben in den letzten Jahren den Schweizer Markt erobert: E-Bikes, E-Scooter, E-Roller, Pocket Bikes, Cargo-Velos, Stehroller, aber auch selbstbalancierende Geräte. Diese sogenannten Trendfahrzeuge erfreuen sich vor allem in den Städten grosser Beliebtheit, da sie eine schnelle und einfache Fortbewegung garantieren.
Der spielerische Charakter dieser Fahrzeuge darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie verschiedenen Regelungen unterliegen, die vielen Benutzenden oft nicht bekannt sind. Am Beispiel des Pocket Bikes (sogenanntes Miniatur-Motorrad) gab es bereits vor zehn Jahren einen höchstrichterlichen Leitentscheid.
Das damalige Pocket Bike erreichte eine Geschwindigkeit von 65 km/h. Der Fahrer geriet mit seinem nicht eingelösten Pocket Bike (fahrend ohne Helm) in eine Polizeikontrolle. Zudem verfügte er über keinen Führerausweis, weil er diesen für eine bestimmte Zeit abgeben musste. Strittig war vorliegend die Qualifikation des Pocket Bikes und deren Anforderungen.
Als „Motorfahrräder“ gelten gemäss Reglement unter anderem einsitzige Fahrzeuge mit zwei hintereinander angeordneten Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. „Kleinmotorräder“ sind insbesondere zweirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h. Da das Pocket Bike bis zu 65 km/h fährt, ist bei beiden vorgenannten Fahrzeugkategorien wegen der Geschwindigkeit mindestens eine Voraussetzung nicht erfüllt. Somit fiel das Pocket Bike in die Kategorie „Motorräder“, für welche ein Führerausweis der Kategorie A1 nötig ist.
Der Fahrer argumentierte, dass seine Mutter das Pocket Bike als Spielzeug gekauft habe. Er habe das Fahrzeug bis anhin nur auf nicht öffentlichen Plätzen benutzt. Er habe aufgrund der Umstände, wie das Pocket Bike auf den Markt gebracht worden sei, nie daran gedacht, das Fahrzeug einzulösen und dass ein Führerausweis nötig sein könnte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und der Fahrer wurde verurteilt, unter anderem wegen Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Fahren ohne Fahrzeugausweis, Fahren ohne Führerausweis und Führen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs. Ebenso wurde die Dauer des Führerausweisentzugs auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für 2 Jahre, verlängert.
Zusammenfassend und zur Vermeidung von Ärger und allfälligen Strafen empfehle ich Ihnen, sich vor der Nutzung oder dem Kauf eines Trendfahrzeugs über die Strassenzulassung und die geltenden Verkehrsvorschriften ausgiebig zu informieren. Übrigens fallen E-Scooter in die gleiche Kategorie wie E-Bikes, nämlich in die Kategorie „Leichte-Motorfahrräder“.
Von MLaw Lisa Stöckli, publiziert in der Linth Zeitung, im Sarganserländer und im Werdenberger&Obertoggenburger