Logos, Signete, CI und CD gehören dem Besteller. Er erwirbt in der Regel das volle Urheberrecht. Dies bedeutet allerdings keinen Freipass zur Umgestaltung.
Urheberrechte liegen vorerst immer beim Schöpfer. Dieser kann in dreierlei Hinsicht darüber verfügen:
a) Er kann das volle Eigentum an einem Werk auf den Erwerber übertragen (vergleichbar dem Eigentum an einem Haus).
b) Er kann nur Nutzungsrechte (Verwendungsrechte) auf den Erwerber übertragen, seien es räumlich unbeschränkte oder beschränkte, zeitlich unbefristete oder befristete, exklusive oder nichtexklusive.
c) Er kann in beiden Fällen auch auf Urheberpersönlichkeitsrechte verzichten, z.B. das Recht auf Urhebernennung und Urheberbezeichnung, das Bearbeitungsrecht etc.
Die Grundregel
In den meisten Zusammenarbeitsverträgen wird nicht klar geregelt, in welchem Umfang Verwendungsrechte oder Urheberrechte (allenfalls einschliesslich Verzicht auf Urheberpersönlichkeitsrechte) übertragen werden. Das Urheberrechts-Gesetz stellt für diesen Fall eine Grundregel auf: Es wird nur das übertragen, was zur Erfüllung eines vereinbarten Vertragszweckes erforderlich ist. Die Übertragung eines Teilrechts schliesst die Übertragung weiterer Teilrechte nur ein, wenn dies vereinbart ist (Art. 16 Abs. 2 URG).
Werbemittel mit Kennzeichnungskraft
Die Arbeitsgrundsätze von BSW und ASW stellen in Art. 19 eine weitere Grundregel auf: Bei sogenannt langfristig genutzten „Werbemitteln“ (treffender wäre das Wort „Werbemittel mit Kennzeichnungskraft“) darf der Kunde (Werbeauftraggeber) davon ausgehen, dass ihm nach Bezahlung des vereinbarten Honorars die „uneingeschränkte Nutzung“ (zutreffender wäre: „das volle Urheberrecht“) übertragen wird. Eine Agentur muss bei der Entwicklung eines Logos darauf hinweisen, wenn sie die Meinung vertritt, mit der Bezahlung der vereinbarten Entschädigung gingen nur einfache Nutzungsrechte auf den Kunden über. Denn wer ein CI oder CD mit Briefschaften und Hausbeschriftungen entwickeln lässt, muss nicht davon ausgehen, dass nur einfache Nutzungsrechte für die Dauer der vertraglichen Zusammenarbeit übertragen werden, wie dies bei sogenannten kurzlebigen Werbemitteln (ohne Kennzeichnungskraft) gemäss Art. 7 der Arbeitsgrundsätze der Fall ist.
Herausgabe der Daten?
Die volle Urheberrechtsübertragung bei kennzeichnungskräftigen, auf Dauer angelegten Werbemitteln - darunter fallen Logos, Erscheinungsbilder, Marken, Signete, Namenszüge etc. - umfasst auch die Pflicht zur Herausgabe eines digitalen Objekts, eines Datensatzes, damit der Eigentümer (Werbeauftraggeber) auch tatsächlich über das Logo oder Signet verfügen kann, z.B. bei neuen Drucksachen (siehe Kasten "Wem gehören die Daten?"). Bei nicht kennzeichnungskräftigen Werbemitteln (Prospekte, Flyers etc.) besteht eine solche Herausgabepflicht nur, wenn sie vereinbart wurde oder zur Erfüllung des Vertragszweckes (z.B. Druck des Prospektes) notwendig ist.
Kleine Änderungen erlaubt
Wer sich vertraglich kein Bearbeitungsrecht an einem Logo, CD oder CI übertragen liess, darf nur Veränderungen vornehmen, welche geringfügig oder zur Erfüllung des vertraglichen Zweckes notwendig sind. Nicht so aber gewichtige Abänderungen. Von der Veredelung oder geringfügigen Änderung ist das eigentliche Redesign oder Facelifting zu unterscheiden: diese sind sogenannte Überarbeitungen, und als solche (meist) urheberrechtlich selbständig geschützt (Beispiel: Armbrust von Swisslabel vergl. medialex 04/01/241). Umstritten ist die Frage, ob und wieweit Art. 19 der ASW/BSW-Grundsätze auch ein Bearbeitungsrecht umfasst, d.h. grundsätzlich jedes Redesign zulässig ist. Auf keinen Fall zulässig sind schwerwiegende Eingriffe in die Gestaltungsart. Dies hat das Obergericht in einem jüngsten Entscheid im Zusammenhang mit der Swisslabel-Armbrust entschieden: „Soweit die stilisierte Armbrust im Internet-Auftritt des Beklagten nicht im Rahmen des vom Kläger mitgestalteten Zeichens verwendet wird, ist sie (-) ein Werk zweiter Hand im Sinne von Art. 3 URG“. Die Umgestaltung im Internet war nicht zulässig (vergl. medialex 04/01/241).
von Dr. iur. Bruno Glaus