Die einfache Gesellschaft ist ein bedeutendes, aber oft übersehenes Rechtsinstitut des Schweizer Obligationenrechts. Gemäss Art. 530 ff. OR handelt es sich um eine vertragliche Verbindung von zwei oder mehr Personen, die sich zusammenschliessen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Dabei sind weder ein Mindestkapital noch eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich. Der Zusammenschluss kann formlos erfolgen und entsteht häufig unbewusst – etwa wenn Freunde gemeinsam ein Projekt starten, bei einer Bürogemeinschaft oder wenn eine Wohngemeinschaft ein gemeinsames Konto eröffnet. Die einzige Voraussetzung ist, dass sich mehrere Personen mit dem Ziel einer gemeinsamen Zweckverfolgung zusammenschliessen.
Im Unterschied zur einfachen (offenen) Gesellschaft handelt es sich bei der stillen Gesellschaft um eine reine Innengesellschaft, bei der der stille Gesellschafter gegenüber Dritten verborgen bleibt. Dies hat zur Folge, dass er nur gegenüber den anderen Gesellschaftern nach Massgabe des Gesellschaftsvertrags oder des Gesetzes haftet, nicht jedoch – wie bei der offenen einfachen Gesellschaft – solidarisch gegenüber Dritten.
Das Bundesgericht hat diese Abgrenzung in einem kürzlich ergangenen Urteil verdeutlicht. Ein Elektroinstallateur hatte Arbeiten an einem neu gebauten Chalet ausgeführt, doch der damalige Grundeigentümer beglich die Rechnung nicht. Aufgrund der Bonität klagte der Elektroinstallateur daraufhin auch den Investor ein, der das Chalet später erwarb. Er argumentierte, dass zwischen dem damaligen Grundeigentümer und dem Investor eine offene einfache Gesellschaft bestanden habe, da beide an Gesprächen während gemeinsamer Mahlzeiten teilgenommen hätten.
Das Bundesgericht entschied jedoch, dass lediglich eine stille Gesellschaft vorlag, weshalb der Investor als stiller Gesellschafter solidarisch nicht haftbar sei. Zwar habe er an den Gesprächen teilgenommen, doch der damalige Grundeigentümer habe den Elektroinstallateur alleine ausgewählt. Nach dem Vertrauensgrundsatz hätten die beiden nicht in einer Weise zum Ausdruck gebracht, eine offene einfache Gesellschaft zu bilden, was für den Elektroinstallateur erkennbar gewesen sei. Entsprechend blieb die Klage gegen den Investor erfolglos.
BGer 4A_343/2023