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Partymusik am Kostümball: Urheberrechte nicht vergessen!

Ob herausposaunt von den Guggen oder später laut im Partyzelt gedonnert – an der alljährlichen Fasnachtsfeier darf sie auf keinen Fall fehlen: die Musik! Was viele ob des närrischen Treibens jedoch vergessen, sind die Urheberrechte.

Komponiert jemand ein Musikstück, so erhält er automatisch die Urheberrechte daran. Das bedeutet: Der Komponist allein bestimmt, ob, wann und wie sein Werk verwendet wird – dies sogar 70 Jahre über seinen Tod hinaus! So lange dauert nämlich die urheberrechtliche Schutzfrist. Wollen Dritte seine Musik nutzen, so müssen sie dafür grundsätzlich erst seine Erlaubnis einholen und ihm eine Entschädigung für die Nutzung seiner Werke zahlen.

Weil sich die Überwachung der Urheberrechte für den einzelnen Künstler schwierig gestaltet, übernimmt das für ihn die SUISA, die schweizerische Verwertungsgesellschaft für die Rechte von Musikschaffenden. Sie sorgt dafür, dass Urheber via Lizenz eine faire Vergütung erhalten, wenn ihre Werke öffentlich genutzt werden.

Freilich zieht nicht jede Nutzung von Musikwerken Lizenzgebühren nach sich. Im privaten Rahmen – zum Beispiel auf Festen der Familie oder im engen Freundeskreis – darf Musik auch ohne vorgängige Erlaubnis gespielt werden. Wer in seiner Guggengruppe auf der Gasse ein spontanes Ständchen bringt, muss ebenfalls nicht befürchten, dass er dafür im Nachhinein «blechen» muss. Und auch für grössere Fasnachtsumzüge konnte der HEFARI Fasnachtsverband Schweiz nach intensiven Verhandlungen mit der SUISA erreichen, dass die Gebührenpflicht entfällt.

Anders sieht es allerdings aus bei musikalischen Darbietungen auf Vereins- und Dorffesten, Kostümbällen und in der Disco. Hier ist die musikalische Unterhaltung entschädigungspflichtig, insbesondere, wenn bei der Veranstaltung Eintritt verlangt oder Speis und Trank ausgegeben werden. HEFARI Mitglieder gelten diese Entschädigung mit einem Pauschalbeitrag an den Verband ab. Derweil müssen Guggenmusiggen, die nicht Mitglied sind, jedes einzelne Lied, das sie aufführen wollen, mühsam deklarieren und der SUISA vergüten. Auch der Gastwirt, der für sein Festzelt einen DJ oder eine Live-Band für Tanz und Unterhaltung organisiert, muss dafür einen bestimmten Betrag an die SUISA entrichten. Beim Spielen von Musik ab Tonträger (z.B. CDs, MP3, oder Streamingdienste) fallen ausserdem zusätzliche Vergütungskosten für die Rechte von Interpreten und Produzenten an.

Wer unerlaubt Musik aus dem Repertoire der SUISA verwendet oder aber unrichtige oder lückenhafte Angaben zur Nutzung macht, dem gibt die Verwertungsgesellschaft im Entdeckungsfall den Tarif durch: Nicht nur müssen die Gebühren nachbezahlt werden. Als Sanktion wird der Betrag unter Umständen sogar verdoppelt. Wer als Veranstalter die nächste Fasnachtsparty organisiert und auf dieser Hits wie «Eye of the Tiger», «Dancing Queen» oder «The Show Must Go On» spielen möchte, der sollte deshalb unbedingt die Urheberrechte berücksichtigen – sonst kann der Spass teuer werden!

 

Von MLaw Valerie Bühlmann, publiziert in der Linth Zeitung, im Sarganserländer und im Werdenberger&Obertoggenburger

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