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Namen bei der Heirat – es tut sich was

Bei der täglichen Beratung, was eine Heirat für juristische Konsequenzen hat, stellt sich immer wieder die Frage, was passiert mit Namen und Bürgerrecht?

Seit dem 1. Januar 2023 wirkt sich eine Eheschliessung nicht mehr zwingend auf den Namen der Ehegatten aus. Beide Ehegatten behalten gemäss aktuellem Recht ihren eigenen Ledignamen.

Möchten die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen, können sie sich für den Ledignamen eines der Ehegatten entscheiden. Kinder von verheirateten Eltern erhalten automatisch den gemeinsamen Familiennamen. Bei Ehepaaren, die keinen gemeinsamen Familiennamen haben, muss bei der Heirat entschieden werden, welchen Namen die Kinder dereinst tragen sollen. Keine Angst, wenn Ihnen diese Entscheidung bei der Heirat zu theoretisch erscheint. Die Eltern können innerhalb von zwölf Monaten nach der Geburt ihres ersten Kindes den Namensentscheid wieder ändern.

Von der Möglichkeit beider Ehegatten, den eigenen Namen zu gebrauchen, macht offenbar nur ein kleiner Bruchteil Gebrauch. Die Rede ist von rund 10%. Damit zeigt sich, dass das Recht, welches anfangs 2013 eingeführt wurde, den Zweck nicht erfüllt, nämlich eine Gleichberechtigung zwischen Ehegatten herbeizuführen, insbesondere, da auch allfällige Kinder nur den Namen eines der beiden Ehegatten führen können.

Im Alltag von Zivilstandsämtern ist offenbar der Wunsch nach sogenannten „Doppelnamen“, wie „Müller Meier“ nach wie vor gross. Diese sind gemäss aktuellem Recht nicht möglich. Im nationalen Parlament ist aber bereits eine Gesetzesanpassung in der Pipeline, welche unter anderem die Wahl eines Doppelnamens als Familiennamen wieder ermöglichen soll bzw. noch mehr Spielraum gewährt werden soll als vor der Gesetzesanpassung im Jahr 2013.

Damit wird auch folgendem Umstand Rechnung getragen: Allianznamen, also Verbindungen der beiden Ledignamen mit einem Bindestrich, wie zum Beispiel „Müller-Meier“ sind bereits aktuell möglich, sie können jedoch nicht offiziell im Zivilstandsregister eingetragen werden. In der Identitätskarte oder im Pass können sie hingegen eingetragen werden. Dies führt dazu, dass es offenbar in der Schweiz möglich ist, im Pass oder in der Identitätskarte einen anderen Namen eintragen zu lassen als denjenigen, der offiziell im Personenregister geführt wird. Auch diese Divergenz zwischen offiziellen Ausweispapieren und Personenregister soll mit der geplanten Revision aufgehoben werden.

Im Unterschied zum früheren Recht behält seit dem 1. Januar 2013 jeder Ehegatte bei der Heirat sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Es gibt also neu keine Ehegatten mehr, mit mehreren Heimatorten. In Bezug auf das Bürgerrecht ist keine Revision geplant und die bisherige Regelung wird beibehalten.

Sie sehen, das Thema Namensrecht ist beim Gesetzgeber noch nicht vom Tisch bzw. wieder neu auf dem Tisch. Die Möglichkeiten für die Namenswahl werden künftig wohl vergrössert. Die Qual der Wahl oder allfällige hitzige Diskussionen vor der Hochzeit bleiben aber grundsätzlich bestehen.

 

Von MLaw Véronique Dumoulin, publiziert in der Linth Zeitung, im Sarganserländer und im Werdenberger&Obertoggenburger


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