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(Kein) Rechtsvorschlag ohne Eingangsbestätigung

Mit einem Zahlungsbefehl über rund CHF 70 Mio. sah sich der Kanton Basel-Landschaft Anfang Dezember 2021 konfrontiert. Bemerkenswert ist dabei nicht nur der hohe Betrag, welcher in Betreibung gesetzt worden ist, sondern auch der gelassene Umgang des Kantons mit dem Zahlungsbefehl. Er reichte zwar fristgerecht einen Rechtsvorschlag ein, allerdings tat er dies per E-Mail. Dies ist durchaus zulässig, stellt aber ein beträchtliches Risiko dar, wie der jüngst zu diesem Fall ergangene Bundesgerichtsentscheid aufzeigt.

Wie sich erst nach Ablauf der 10-tägigen Rechtsvorschlags-Frist herausstellte, kam die E-Mail beim Betreibungsamt nicht an. Damit stellte sich die Frage, ob der Kanton Basel-Landschaft trotzdem gültig Rechtsvorschlag erhoben hatte.

Die Erhebung des Rechtsvorschlages kann sowohl mündlich als auch schriftlich erklärt werden. In Frage kommen bspw. ein Rechtsvorschlag per Telefon, Telefax oder aber auch per E-Mail. Dabei gilt jedoch ein strenges Empfangsprinzip, was bedeutet, dass der Rechtsvorschlag erst dann als zugestellt gilt, wenn er vom Betreibungsamt empfangen worden ist. Der Beweis hierfür obliegt der Person, die den Rechtsvorschlag einreicht. Vorliegend konnte der Kanton Basel-Landschaft lediglich nachweisen, dass er die E-Mail versendet hat, nicht jedoch, dass das Betreibungsamt die E-Mail auch erhalten hat. Dies hatte zur Folge, dass die Einreichung eines gültigen Rechtsvorschlages nicht bewiesen werden konnte und die Betreibung deshalb fortgesetzt werden konnte.

Wir nehmen daraus mit, dass die Einreichung eines Rechtsvorschlages stets eingeschrieben oder gegen Eingangsbestätigung erfolgen sollte. Dies gilt übrigens nicht nur beim Rechtsvorschlag im Rahmen einer Betreibung, sondern bei sämtlichen wichtigen Zustellungen im Rechtsverkehr!

 

BGer 5A_514/2022 vom 28. März 2023