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Kein Notstand bei riskantem Überholen

In seinem Urteil vom 10. März 2025 (6B_1005/2023) hatte das Bundesgericht über einen Fall zu befinden, in dem ein Autofahrer ausserorts mit 110 km/h gemessen wurde – einer Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit um 30 km/h. Der Lenker versuchte, sich mit zwei Argumenten zu entlasten: Das Messgerät sei unsachgemäss eingesetzt worden und er habe in entschuldbarem Notstand gehandelt, da er durch das Beschleunigen des überholten Lenkers in eine gefährliche Situation geraten sei.

Ein zentrales Thema war die Frage, ob die Messung verwertbar sei, obwohl das Fadenkreuz im Messvideo nicht auf das Fahrzeug, sondern auf den Boden gerichtet war. Die Antwort des Bundesgerichts: Die Ausrichtung der Visiereinrichtung werde im Rahmen der jährlichen Eichung kontrolliert und ein gültiges Eichzertifikat begründe nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Vermutung der Zuverlässigkeit des Geräts. Ausserdem bestätigte ein Gutachten des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) die technische Korrektheit der Messung. Angesichts dieser Umstände durfte die Vorinstanz auf eine Befragung des Messbeamten verzichten.

Auch die Berufung auf Notstand fand beim höchsten Gericht kein Gehör. Der Beschwerdeführer verwies auf BGE 97 IV 161, wonach es unter gewissen Umständen entschuldbar sein könne, wenn ein Fahrzeugführer in einer von einer anderen Person verursachten plötzlich gefährlichen Lage nicht die objektiv beste, sondern lediglich eine vertretbare Handlungsalternative wählt. Im vorliegenden Fall verwarf das Bundesgericht diesen Vergleich: Ein Abbruch des Überholmanövers wäre ohne weiteres möglich und klar weniger gefährlich gewesen als das gewählte weitere Beschleunigen. Es habe keine unmittelbare Gefährdung, etwa durch Gegenverkehr – und somit auch keine ausweglose Situation bestanden. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer zu Recht der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen.