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Verzicht wird zur Zuwendung – Ausgleichungspflicht und Gewinnanspruchsrecht

Der Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz (ZK 1 2014 55 vom 15. März 2016) bringt auf den Punkt, was im Erbrecht oft unterschätzt wird: Auch ein Verzicht kann eine ausgleichungspflichtige unentgeltliche Zuwendung darstellen.

Im zugrunde liegenden Fall verkaufte ein Vater seinem Sohn eine Liegenschaft unter dem Verkehrswert zum Kaufpreis von CHF 300‘000.-. Im Kaufvertrag behielt sich der Vater ein Gewinnanteilsrecht für die Dauer von 25 Jahren vor. Für die vier Geschwister des Sohnes wurde ebenfalls ein Gewinnanspruchsrecht verankert, welches nach dem Tod des Vaters für 25 Jahre weiter bestehen soll. Zwei von der ursprünglichen Liegenschaft abgetrennte Parzellen verschenkte der Sohn in den Folgejahren an zwei Schwestern, vier verkaufte er an Dritte – ohne, dass der Vater den ihm zustehenden Gewinn einforderte. Auf den verkauften Grundstücken wurde das Gewinnanspruchsrecht mit Zustimmung des (noch lebenden) Vaters gelöscht, bei den verschenkten blieb die Vormerkung bestehen. Später hielt der Vater in seiner letztwilligen Verfügung ausdrücklich fest, dass die Verkäufe unter Verzicht auf das Gewinnanspruchsrecht erfolgt seien.

Im Erbteilungsprozess vor dem Kantonsgericht stellte sich die Frage, ob ein Schulderlass vorliegt und – vor allem – ob der Verzicht auf die Forderung aus dem Gewinnanspruchsrecht ausgleichungspflichtig sei. Das Gericht bejahte beides (später bestätigt vom Bundesgericht,
siehe Urteil des BGer 5A_326/2016). Es sah im langjährigen Untätigbleiben des Vaters und in der testamentarischen Erklärung einen Verzicht auf die Forderung. Indem der Sohn dem Verzicht konkludent zugestimmt habe, sei ein gültiger Schulderlass im Sinne von Art. 115 OR zustande gekommen. Obwohl der Kaufvertrag eine Befreiung des Sohnes „von jeglicher Ausgleichungspflicht“ enthielt, bezog sich diese laut Gericht allein auf den Kaufpreis. Der spätere Verzicht auf das Gewinnanspruchsrecht sei nicht davon erfasst. Es handle sich vielmehr um eine unentgeltliche Zuwendung, die nach Art. 626 ZGB ausgleichungspflichtig sei.

Für die Praxis bedeutet das: Letztwillige Verfügungen und Verträge müssen klar formuliert und aufeinander abgestimmt sein. Wird auf bestehende Forderungen verzichtet, sollte eindeutig geregelt werden, ob dieser Verzicht ebenfalls unter eine Ausgleichungsbefreiung fallen soll. Nur so lassen sich spätere familieninterne Streitigkeiten vermeiden.

Foto von Tierra Mallorca auf Unsplash

 


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