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Errungenschaftsbeteiligung und güterrechtliche Auseinandersetzung: Was bedeutet das?

Mit der Heirat unterliegen Paare einem sogenannten «Güterstand». Hat ein Ehepaar keine besondere Vereinbarung getroffen, gilt bezüglich der Vermögensverhältnisse der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Hier hat jeder Ehegatte / jede Ehegattin Eigengut und Errungenschaft. Eigengut ist das, was der Ehegatte / die Ehegattin in die Ehe eingebracht hat und während der Ehe geschenkt erhalten oder geerbt hat. Die Errungenschaft bildet das durch Lohn angesparte Vermögen oder die während der Ehe geäufneten Sparguthaben in der 3. Säule. Der Vorsorgeausgleich des während der Ehe in der Pensionskasse angesparten Guthabens sowie das AHV-Splitting erfolgt separat.

Mit einem Ehevertrag können Ehepaare den Güterstand wechseln und entweder Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren. Während der Dauer der Ehe unterscheidet sich die Gütertrennung in ihren Wirkungen nicht wesentlich von der Errungenschaftsbeteiligung. Jeder Ehegatte / Jede Ehegattin verwaltet und nutzt sein/ihr eigenes Vermögen innerhalb der gesetzlichen Schranken und kann darüber verfügen. Wenn einer von beiden behauptet, ein Vermögensgegenstand gehöre ihm oder ihr alleine, muss dies bewiesen werden (z.B. durch Bankbeleg). Ansonsten wird Miteigentum beider Ehepartnern vermutet (Art. 200 Abs. 1 und 2 ZGB).

In der Errungenschaftsbeteiligung haftet grundsätzlich jeder Ehegatte / jede Ehegattin nur für seine eigenen Schulden. Wenn also ein Kauf- oder Kreditvertrag nur von einem Ehepartner unterzeichnet wurde, kann der andere von der Verkäuferschaft bzw. dem Kreditgeber nicht belangt werden. Eine Ausnahme besteht für Verträge, die für den «täglichen Bedarf» der Familie gedacht sind (also sog. laufende Bedürfnisse der Familie decken, wie zum Beispiel eine Waschmaschine, ein Tumbler, usw.) oder mit Ermächtigung des anderen eingegangen wurden. In diesen Fällen haften die Ehepartner solidarisch (vgl. Art. 166 ZGB). D.h. beide können je einzeln über den vollen Betrag belangt werden.

Bei einer Scheidung oder beim Tod des erstversterbenden Ehegatten / der erstversterbenden Ehegattin ist eine sogenannte güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Das bedeutet: Jede/r nimmt sein Vermögen zurück. Es wird eine Bestandesaufnahme über die (aktuellen) Vermögenswerte gemacht und diese in Eigengut und Errungenschaft aufgeteilt. Alles, was Errungenschaft ist, bildet den sog. Vorschlag. Jedem Ehegatten / jeder Ehegattin steht gemäss Gesetz die Hälfte am Vorschlag des anderen zu. Das Eigengut erhält jeder Ehegatte / jede Ehegattin direkt zugewiesen. Zusammen mit dem hälftigen Vorschlag aus Errungenschaft bildet es den Anspruch aus Güterrecht, der jedem Ehegatten / jeder Ehegattin rechtlich zusteht.

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass durch einen Ehevertrag unter dem Güterstand der Errungenschaft Modifikationen u.a. betreffend die Zuweisung einzelner Vermögenswerte oder eine Abänderung der Beteiligung am Vorschlag vorgenommen werden können. Oder aber – wie eingangs beschrieben – der Güterstand ganz abgeändert werden kann. Der Ehevertrag muss, damit er rechtsgültig ist, öffentlich beurkundet werden.

 

Von MLaw Véronique Dumoulin, publiziert in der Linth Zeitung, im Sarganserländer und im Werdenberger&Obertoggenburger