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Dos und Don’ts auf der Autobahn

Gerade beim Befahren der Autobahn demonstriert so mancher Fahrzeuglenker, dass die letzte Fahrstunde schon ein Weilchen her ist. Vor allem die Autobahneinfahrt bringt ihre Tücken mit sich: Wie war das mit dem Vortritt? Und braucht es den Blinker?
 
Die Verkehrsregelnverordnung besagt ausdrücklich, dass die Benützer der Autobahnen (wie auch der Autostrassen) den Vortritt vor Fahrzeugen auf den Zufahrtsstrecken haben. Das heisst: Auch wenn das Ende des Beschleunigungsstreifens naht, darf ein Fahrzeugführer nicht einfach nach links auf die Autobahn ausscheren, in der Hoffnung, man werde ihm schon Platz machen – Blinker hin oder her.
Jedes Fahrzeug auf dem Beschleunigungsstreifen wird auf die Normalspur einbiegen. Blinken überflüssig, oder? Das Gesetz sieht dies anders und hält unmissverständlich fest, dass jede Richtungsänderung rechtzeitig bekannt zu geben sei. Blinken muss man somit auch, wenn man vom Beschleunigungssteifen auf die Autobahn wechselt.
 
Wenn das Gesetz die rechtzeitige Bekanntgabe der Richtungsänderung verlangt, so ist damit auch gesagt, dass weder zu früh, noch zu spät geblinkt werden darf. Es geht nicht an, den Blinker schon bei Beginn des Beschleunigungsstreifens zu setzen. Wann genau der richtige Zeitpunkt ist, beurteilt sich nach den konkreten Strassen- und Verkehrsverhältnissen im Einzelfall. Sinnvoll ist es, ihn dann zu setzen, wenn man nahezu gleich schnell wie die Fahrzeuge auf der Autobahn fährt und man demnächst tatsächlich den Fahrstreifen wechseln will. Einmal auf der Autobahn angekommen, gilt es, die Zeichengebung unverzüglich einzustellen; auch zu langes Blinken ist unzulässig.
 
Neben der Selbstverständlichkeit, sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung zu halten und die Geschwindigkeit an die Umstände anzupassen, sei abschliessend an eine weitere auf Autobahnen besonders zentrale Verkehrsregel erinnert: Abstand halten! Wie gross der Abstand sein muss, hängt wiederum von den konkreten Umständen ab. Als Faustregel kann hier der „halbe Tacho“ (bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h also 60 m) respektive die Zwei-Sekunden-Regel dienen – Regeln, die auch das Bundesgericht zu Rate zieht. Je nach Distanz zum vorausfahrenden Fahrzeug, kann die Abstandsunterschreitung als einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung (in der Literatur wird als Faustregel der Schwellenwert von 0.6 Sekunden vorgeschlagen, wobei auch hier die Einzelfallbeurteilung vorbehalten bleibt) qualifiziert und damit – auch ohne Unfall – mit empfindlichen Strafen und Ausweisentzügen geahndet werden.
 
Publiziert im Sarganserländer und in der Linth Zeitung

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