Ein aktueller Entscheid des Bundesgerichts sorgt für Gesprächsstoff: Eine Frau, die während Jahren ihre Kinder betreut und deswegen Teilzeit gearbeitet hat, forderte bei der AHV-Rente eine vollständige Anrechnung der sogenannten Erziehungsgutschriften – also jener fiktiven Einkommen, die Personen mit elterlicher Sorge bei der Rentenberechnung als Kompensation für Erziehungsarbeit angerechnet werden. Das Urteil 9C_431/2024 stellt klar: Das Gesetz sieht die hälftige Aufteilung vor - unabhängig davon, welcher Elternteil wieviel gearbeitet oder betreut hat.
Das AHV-Gesetz legt fest, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet werden können. Sie werden verheirateten Eltern hälftig für die Jahre angerechnet, in welchen sie die gemeinsame elterliche Sorge für Kinder unter 16 Jahren innehaben. Diese Gutschriften sind keine Geldzahlungen, sondern fiktive Einkommen, die erst bei der späteren Rentenberechnung berücksichtigt werden.
Der Fall: Eine 64-jährige Frau forderte volle Anrechnung der Erziehungsgutschriften – und nicht, wie es das Gesetz vorsieht, hälftig ihrem (noch nicht pensionieren) Ehemann. Denn: Solange ihr Mann noch arbeitet, wird auch das Erwerbseinkommen während der Ehejahre noch nicht „gesplittet“ – also den Ehegatten hälftig gutgeschrieben. Bei der Berechnung der Altersrente bleibt ihr so einerseits die Geltendmachung der Hälfte des Einkommens verwehrt und sie erhält gleichzeitig nur die Hälfte der Erziehungsgutschriften angerechnet – obwohl sie faktisch die gesamte Kinderbetreuung übernommen hatte.
Auch das kantonale Gericht gab der Mutter Recht und sprach von indirekter Diskriminierung: Frauen übernehmen häufiger Betreuungsaufgaben und arbeiten öfter Teilzeit – mit negativen Folgen für ihre Altersrente. Die Vorinstanz sprach daher der Frau die vollen Erziehungsgutschriften für die Jahre zu, in denen sie die Kinder betreute.
Doch das Bundesgericht hob das Urteil auf. Begründung: Die im Gesetz verankerte hälftige Aufteilung sei eine logische Folge der ebenfalls hälftigen Aufteilung des Erwerbseinkommens, die bei Rentenbeginn beider Ehepartner vorgenommen werde. Eine zeitlich unterschiedliche Behandlung von Einkommen und Erziehungsgutschriften sei systembedingt und rechtlich zulässig. Da die Erziehungsgutschriften keine Reduktion der Erwerbstätigkeit voraussetzen, wirken sie sich nicht zwingend auf die Gestaltung des Familienlebens aus, weshalb eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nicht in Betracht falle.
Auch wenn Mütter ihre Karriere zugunsten der Familie zurückstellen, sieht die Gesetzeslage keine individuelle Anrechnung je nach tatsächlicher Betreuungsleistung vor – sondern eine pauschale, hälftige Aufteilung. Ein Weckruf für eine Gesellschaft, in der Care-Arbeit zwar gelobt, aber finanziell noch immer zu wenig gewürdigt wird.