Rund um Europa- und Weltmeisterschaften wollen alle vom runden Leder profitieren. Auch die Nicht-Sponsoren. FIFA, UEFA, und der Schweizerische Fussballverband SFV verteidigen ihre Rechte – mit unterschiedlicher Härte. Während die FIFA ihre Rechte bisweilen etwas forsch verteidigt, verfolgt der Fussballverband lediglich die eindeutigen Rechtsverletzungen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte immer nachfragen.
„Wir wünschen unserer Fussball-Nati viel Erfolg. Wenn sie Weltmeister wird, schenken wir jedem Spieler eine neue Wohnwand. Wohnen wie die Weltmeister – bei Möbel Zünd“. So oder ähnlich könnte der Slogan heissen. Ist diese Sympathiebezeugung an die Nati aber auch erlaubt?
Das Recht am eigenen Bild
Wo immer Abbildungen von Spielern und/oder deren Namen zu Werbezwecken verwendet werden, muss die Erlaubnis eingeholt werden. Das Recht am eigenen Bild verbietet ungefragtes Abbilden zu Werbezwecken. Auch die blosse Verwendung des Namens auf einem Leibchen kann persönlichkeitsverletzend sein. Denn „Prominenz“ ist ein eigenes Schutzgut (ausführlich dazu Glaus, "Medien-, Marketing- und Werberecht", S. 88 ff.). Die Einwilligung des Spielers genügt nicht immer, weil der Spieler oft Exklusivverpflichtungen via Verband mit Verbandssponsoren eingegangen ist.
Copyright am Bild
Selbstverständlich dürfen Abbildungen von andern Fotografen aus dem Archiv oder aus andern Medien nicht einfach geklaut werden. Es würde andernfalls das Urheberrecht des Schöpfers des Bildes verletzt. Wer die Bildrechte (an der Fotografie) einkauft, kauft damit aber noch nicht das Recht der Abgebildeten ein. Beides sind Voraussetzungen für eine rechtmässige Werbung.
Fussballverband als Marke
Markenrechtlich registriert und geschützt ist nur das gestaltete Logo "SFV". Sobald dieses verwendet (abgebildet) wird, schreitet der SFV juristisch ein. Das bedeutet jedoch nicht, dass jegliches Werben mit dem Namen „Schweizerischer Fussballverband“ erlaubt ist. Der Verein kann gegen missbräuchliche Verwendung des Namens vorgehen. Der Begriff „Fussball-Nationalmannschaft“ hingegen ist kein Name, sondern ein Gemeinbegriff. Er muss allen zugänglich sein, er kann nicht monopolisiert werden.
Unlautere Anlehnung
Nicht jede Form von Bezugnahme oder Imagetransfer von der Nationalmannschaft auf das eigene Produkt ist unlauter im Sinne des Gesetzes. Unlauter ist die schmarotzerische und penetrante Anlehnung, vorallem auch gezieltes Ambush-Marketing (vergl. dazu „persönlich“ vom März 2005, Archiv bei www.glaus.com – Werberecht). „Ambusher“ sind Trittbrettfahrer. Findige überraschen die grossen Marketing-Strategen und erwischen sie auf dem Standbein, indem sie den von fremden Sponsoren unter Vertrag genommenen Anlass dominieren.
Die Fussballverbände müssen unter Umständen gegen „Trittbrettfahrer“ vorgehen, weil sie vertragliche Exklusivvereinbarungen mit Sponsoren haben. Diese haben sich Branchen-Exklusivität zusichern lassen. Die Gefahr, wegen unlauterer Rufausbeutung eingeklagt zu werden, ist dort besonders gross, wo solche Exklusivvereinbarungen gemacht wurden. Ob dies der Fall ist, kann nur über die Marketing- und Rechtsabteilungen der einzelnen Verbände (FIFA, UEFA, SFV usw.) in Erfahrung gebracht werden. Öffentlich einsehbare Register gibt es nicht. Die Marketing- und Rechtsabteilung des SFV ist über Tel. 031 950 81 11, diejenige der FIFA in Zug über Tel. 041 727 00 00 erreichbar. Anzumerken ist, dass die FIFA nicht nur mit einzelnen Werbetreibenden, sondern auch mit den nationalen Verbänden eher streng verfährt. Sie will den nationalen Fussballverbänden Werbung mit den nationalen Teams verbieten, sobald irgend eine Anspielung auf WM 2006 und sei es auch nur um Qualifikationsspiele gemacht wird. Die Landesverbände werden dabei oft auch verantwortlich gemacht für die Werbeauftritte der Exklusiv-Sponsoren der Landesverbände, wenn diese beispielsweise werben mit "offizieller Partner des SFV bei der WM 2006".
von Dr. iur. Bruno Glaus