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Der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 20. Juni 2008 (medialex 3/08, S.147f.) wirft Fragen bezüglich der Nachführungs- oder Säuberungspflicht in Archiven auf. In medialex 4/04, S. 193 ff. ist das Spannungsfeld zwischen „Recht auf Vergessen“ und „Recht auf korrekte Erinnerung“ aufgezeigt und festgehalten worden, es gehe weniger um das Vergessen, als um die Reichweite der Information und um Sicherstellung der „Richtigkeit der Information“ somit um Qualitätsicherung, nicht um Informationsvernichtung.

Im Zeitalter des pervasive computing ist das Recht auf korrekte Erinnerung eng mit der Frage verknüpft, wie denn „Richtigkeit in zeitlicher Hinsicht“ sichergestellt werden kann. Die Medien bilden Stereotypen, die sich verselbständigen und manchmal werden Medienschaffende im Zeitalter des Google-Journalismus selbst Opfer der eigenen Medienarchive, die nicht aktualisiert wurden (vergl. dazu das von Miriam Meckel im Klartext Nr.5/2008 erwähnte Beispiel von United Airlines, welche medial ein zweites Mal Konkurs ging). Auch im Interesse der Medienschaffenden selbst geht es darum, Speicherung und/oder fehlende Verknüpfung als eigene Gefahren zu erkennen. Die in Art. 15 Abs. 1 DSG erwähnten Rechtsbehelfe sollen die „Richtigkeit in zeitlicher Hinsicht“ gewährleisten. Dass die dort erwähnten Rechtsbehelfe nicht abschliessend sind, signalisiert das Wort „insbesondere“. Gemäss mündlicher Auskunft des Informationsrechtlers Prof. Rainer Schweizer (St. Gallen) umfasst der Begriff „Vermerk“ in Art. 15 Abs. 3 DSG auch den Begriff „Nachführung“ (Schweizer zieht diesen Begriff dem Begriff „Nachschreibung vor).

Das Bundesstrafgericht hat nun im Entscheid vom 20. Juni 2008 die Pflicht zur Nachführung von Archiven bejaht – ohne den Begriff „Nachführung“ oder „Nachschreibung“ explizit zu verwenden. Dieter Behring hatte sich gegen Medienmitteilungen auf der Website der Bundesanwaltschaft zur Wehr gesetzt. Diese Website der Bundesanwaltschaft umfasste auch ein „Archiv“, in welches Pressemitteilungen und andere Orientierungen aus der Rubrik „Aktuell“ nach einer gewissen Zeit verschoben wurden. Darunter befanden sich auch Medienmitteilungen über Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren im Fall Behring. Das Bundesstrafgericht qualifizierte das „Fortbestehen von Publikationen in der Web-Welt, die sich potentiell an ein weltweites Publikum richten", als unverhältnismässig: „Aufgrund des grossen potentiellen Publikums solcher Mitteilungen und der Perpetuierung der Information durch deren dauernde Abrufbarkeit werden die fraglichen Mitteilungen mit Beendigung des vorliegenden Strafverfahrens vom Internet zu entfernen oder mindestens zu anonymisieren sein, um keine unverhältnismässige Beeinträchtigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu bewirken“.

Noch weiter ging das Kreisgericht Gaster-See in einem Urteil vom 24.09.1998. Der Ringier-Verlag wurde nach einer persönlichkeitsverletzenden Publikation über einen Bauunternehmer verpflichtet, „in sämtlichen nicht-persönlichen Dokumentationen des Unternehmens, welche der Allgemeinheit und andern Redaktionen zugänglich sind und in den nicht-persönlichen Archiven sowie auf den Internet-Linien des Verlags den Artikel „Der frechste Lohndrücker der Schweiz“ vom 09.02.1997 zu sperren bzw. alle diese Texte aus der betreffenden Ausgabe zu vernichten“. Ob dieser Entscheid von einer höheren Instanz bestätigt worden wäre, mag bezweifelt werden. In einem durchaus vergleichbaren kunstrechtlichen Kontext hat das Bundesgericht allerdings ebenfalls das Corpus delicti aus dem Verkehr gezogen: Die nach Auffassung des Bundesgerichts persönlichkeitsverletzenden Bilder des Malers Heinz Julen wurden konfisziert (kritisch zu den Entscheiden 5C.26/2003 und 5P.40/2003 Glaus/Studer, Kunstrecht, Zürich 2003, S.70 f.).

Richtigkeit in der Zeit
Die Forderung nach Entfernung mag nun zwar dem „Recht auf Vergessen“ Rechnung zu tragen, allenfalls aber kaum dem Recht auf korrekte Erinnerung. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts wirft auch im Lichte der bisherigen – spärlichen – Bundesgerichtspraxis zur Archiv-Information Fragen auf. Ein höchstrichterlicher Entscheid (BGE vom 2.5.2001 / A.6/2001) betraf Versicherungsakten, welche allerdings keiner breiten Öffentlichkeit zugänglich waren. Das Bundesgericht betont, es gehe darum, dass aus der Gesamtheit der Informationen die Richtigkeit hervorgehe. Laut Angaben des Bundesgerichtsentscheids waren die neuen Erkenntnisse zu den bereits bestehenden Versicherungsakten genommen worden, weshalb das Bundesgericht einen Anspruch auf Entfernung und Beseitigung von Akten verneinte. Das Bundesgericht würdigte die Tatsache, dass aus der „Gesamtheit der Informationen“ die Richtigkeit in der Zeit hervorging. „In diesem Sinne spiegelt die Gesamtheit der Informationen die tatsächlichen Gegebenheiten richtig wieder und kann deshalb auch nicht als falsch betrachtet werden."

Auf die Medienarchive bezogen würde dies folgendes bedeuten: Es soll zwar kein Anspruch auf vollständige Vernichtung von Daten, jedoch auf Verfügbarkeit der den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Informationen bestehen. Die verfügbaren Daten müssen auch in zeitlicher Hinsicht richtig und aktuell sein, wenn andernfalls eine Person in einem falschen Licht erschiene. Ein bei der Beschaffung richtiges Datum kann zu einem späteren Zeitpunkt durch bestimmte in der Zwischenzeit eingetretene Geschehnisse nachträglich unrichtig werden (z.B. Namensänderung). Deshalb sind Datensammlungen, deren Momentaufnahmen über längere Zeit zugänglich sind, grundsätzlich nachzuführen. Ein nachträgliches Berichtigungsrecht kann dann bestehen, wenn diese Daten einer „Momentaufnahme“ mit einer anderen Zweckbestimmung oder durch selektive Bearbeitung mit einem Kontextverlust weiterverwendet werden.

Befristeter Rechtsanspruch?
In der Lehre ist angeregt worden, den eigentlichen Berichtigungsanspruch nur während einer bestimmten Frist zuzulassen, anschliessend nur (aber immerhin) noch einen Anspruch auf Anmerkung. Dies insbesondere dort, wo publizierte Personendaten zum Zwecke der Dokumentation von Privaten bearbeitet und zur Verfügung gestellt würden (was für Online-Zeitungsarchive zutrifft). Eine differenzierende Lösung könnte „darin bestehen, dass die betroffene Person während einer gewissen Zeit (z.B. während einem Jahr) einen entsprechenden Berichtigungsanspruch gegen irgendeinen Dateninhaber (Zeitungsverlag, Datenanbieter etc.) durchsetzen könnte. Der eingeklagte Dateninhaber wäre zudem dazu verpflichtet, dass entsprechende Berichtigungen auch bei Dritten, an welche Daten weitergegeben werden oder von denen die Daten stammen, mitgeteilt würden. Nach Ablauf dieser Frist könnte die betroffene Person nunmehr die Beifügung einer Gegendarstellung an die Daten verlangen (vgl. die ausführliche Regelung in § 35 Abs. 5 DSG-D).“

Diese Auffassung entspricht der analogen Anwendung von Art. 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Archivierung (SR 152.1). Die betroffenen Personen können keine Vernichtung oder Berichtigung von Daten verlangen, sondern lediglich deren strittigen oder unrichtigen Charakter vermerken lassen. Der Präsident der Eidgenössischen Datenschutzkommission subsumiert denn auch die Archiv-Nachführung dem Begriff „Vermerk“ in Art. 15 Abs. 3 DSG.

Praxis Presserat und Verlage
Wie in medialex 4/04 S.196ff. aufgezeigt, ist die Nachführung von Archiven und die Verlinkung mit dem früheren, durch neue Erkenntnisse überholten bzw. relativierten Datenmaterial auch medienethisch geboten und in einigen Verlagen bewährte Praxis dort, wo Betroffene entsprechende gut begründete Gesuche stellen. Unter medienethischen Gesichtpunkten hat der Presserat wiederholt die Notwendigkeit der Archiv-Nachführung betont. In der grundsätzlichen und wegleitenden Stellungnahme 46/01 hat er insbesondere die Notwendigkeit der Korrektur der elektronischen Archive und der Dokumentation und der Greifbarkeit der Gesamtheit der Informationen (auch der Gegendarstellung) betont. Im Entscheid 38/2003 hat er diese Notwendigkeit bestätigt: „C’est une raison suffisante pour veiller à la présence dans les archives électronique de toute correction ou rectification apportée à un article qui s’y trouve“. Bereits in der Stellungnahme Nr. 28/2001 hatte der Presserat festgehalten, dass eine fehlerhafte „Weiterbearbeitung“ durch Berichtigungsvermerk geboten sei, „umso mehr, als die Veröffentlichung einer solchen Berichtigung mit einem sehr kleinen Aufwand verbunden gewesen und damit ohne weiteres auch zumutbar gewesen wäre“. Es geht darum, die Richtigkeit in der Zeit durch einen Vermerk (mit Link auf den Ursprungstext) sicherzustellen.

Dass dieses Vorgehen durchaus im Interesse und zum Schutz der Medienschaffenden ist, zeigt das folgende Beispiel (weitere Beispiele von Jürg Frischknecht in Klartext Nr.5/2008): CASH schrieb am 06.09.1996, der wahre Grund für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei der Bank Linth liege bei Immobilienkönig Z. Dieser habe gegenüber den Banken Verbindlichkeiten von mehreren Dutzend Millionen Franken und sei deshalb ein Klumpenrisiko. Die Z.-Geschichte habe die Bank Linth derart in Rücklage gebracht, dass sie Hilfe bei andern Regionalbanken anfordern musste. 10 Jahre später, am 09.12.2006 greift ein freier Mitarbeiter des St. Galler Tagblatts auf das Archiv (swissdox.ch) zurück, wo der CASH-Bericht nun ohne Berichtigungsvermerk abgelegt ist, und schreibt unter dem Titel „Die Bank Linth war nicht immer eine gute Partie“: „1996 hatten Kreditüberprüfungen einen hohen Bedarf an Wertberichtigungen ans Licht gebracht. Die Wirtschaftszeitung CASH hatte behauptet, daran seien faule Kredite an den Schwyzer Immobilienkönig Z. schuld. Die Bank Linth habe ihm mehrere hundert Millionen Franken zur Verfügung gestellt. Die Bank dementierte prompt. Es gebe kein 'Klumpenrisiko Z'. So oder so: Der Fonds der Regionalbanken-Holding – bei der die Bank Linth damals noch mitmachte – sprang mit insgesamt 50 Millionen Franken ein. Das Aktienkapital wurde erhöht und Darlehen wurden zur Verfügung gestellt“. Tatsache ist, dass der Generalunternehmer Z. bei der Bank Linth nie mehrere hundert Millionen Franken Darlehen hatte und Tatsache ist, dass die Bank Linth nie irgendwelche Verluste wegen des Generalunternehmens oder wegen ihm nahestehenden Gesellschaften erlitt. Wäre der Journalist des St. Galler Tagblatts bei der Suche im Archiv auf den Vermerk gestossen, hätte er seinen Fauxpas – und eine gerichtliche Auseinandersetzung zu einer neuerlichen Berichtigung mit Kostenfolge für den Verlag – vermeiden können.

 

von Dr. iur. Bruno Glaus