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Das Rechtsüberholen auf der Autobahn stellt eine erhöhte abstrakte Gefährdung dar und gilt als grobe Verkehrsregelverletzung. Ausnahme bildet einzig das rechts „Vorbeifahren in parallelen Kolonnen“.

Hierzu hat das Bundesgericht festgehalten, dass das „zwar verbotene, aber immer mehr verbreitete notorische Linksfahren“ zu einem „sogenannten Handorgeleffekt“ führe, womit man auf der Überholspur faktisch nicht mehr schneller vorankomme als auf der Normalspur. Bei derartiger Verkehrsdichte muss der Autofahrer nun gemäss Bundesgericht auf der Normalspur nicht mit eigenem Abbremsen reagieren, sondern darf zur Erhaltung des Verkehrsflusses bei gleichbleibender Geschwindigkeit unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt rechts vorbeifahren.

BGE 142 IV 93

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