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Mountainbiken boomt – dies insbesondere auch in der Region. Wo abseits der befestigten Strassen keine separaten Bike-Trails ausgeschildert sind, stellen sich Biker und Wanderer gleichermassen die Frage nach der Zulässigkeit des Befahrens.
Das Strassenverkehrsgesetz verbietet das Befahren von Fuss- und Wanderwegen mit Fahrrädern, sofern sich diese Wege für den Verkehr mit Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind. Dass sich die Eignung eines Wanderweges für den Fahrradverkehr seit der Inkraftsetzung dieser Bestimmung im Jahre 1963 gewandelt hat, liegt mit Blick auf die Entwicklung der Fahrradtechnik und insbesondere der Entstehung von Mountainbikes auf der Hand. Letztere sind auf das Befahren von unbefestigtem Untergrund ausgerichtet und ermöglichen damit nicht nur den Einsatz auf Wanderwegen, sondern bezwecken diesen geradezu. Die im Gesetz erwähnte Voraussetzung der Eignung eines Weges für den Fahrradverkehr vermag heute daher nur noch ausnahmsweise einem Mountainbiker den Zugang zum Wanderweg zu verbieten. Relevanter ist das Kriterium der offensichtlich fehlenden Bestimmung für den Fahrradverkehr. Wo eine Signalisation (ein Fahrradverbot) fehlt, lässt sich die Bestimmung des Weges oftmals nicht offensichtlich erkennen. Im Zweifelsfall darf ein Fahrradfahrer daher nicht gebüsst werden. Insbesondere bei Hindernissen wie Drehkreuzen, Holztreppen über Stacheldrahtzäune usw. ist eine fehlende Bestimmung für den Fahrradverkehr jedoch anzunehmen und das Befahren daher zu unterlassen. Allein der Umstand, dass ein Weg üblicherweise durch Wanderer begangen wird, impliziert jedoch genauso wenig ein generelles Bikeverbot wie eine Markierung als Wanderroute.
 
Bisweilen sind nicht offizielle Bikeverbotstafeln anzutreffen. Selbige aufzustellen ist unzulässig und das Verbot entsprechend unbeachtlich. Eine Ausnahme besteht allerdings, soweit eine Verbotstafel offiziell erscheint und die Nichtbeachtung eine Gefahrenlage schaffen würde. Dies könnte z.B. auf abschüssigen Wegen, wo das Kreuzen von Wanderern und Bikern risikobehaftet ist, zutreffen.
 
Achtung: Das im Zivilgesetzbuch geregelte allgemeine Zutrittsrecht zu Wald- und Weidegrundstücken erfährt für Biker eine Ausnahme: Die kantonale Waldgesetzgebung statuiert im Wald abseits von öffentlichen Strassen und Wegen ein Fahrradverbot. Im Wald dürfen daher mit dem Mountainbike keine Abkürzungen gefahren werden.
E-Bikes, deren Tretunterstützung bis maximal 25 km/h wirkt, werden im Strassenverkehrsrecht regelmässig wie herkömmliche Fahrräder behandelt. So gelten die beschriebenen Voraussetzungen für das Befahren von Wanderwegen genauso für E-Mountainbikes. Ob diese Gleichbehandlung auch bezüglich des Befahrens von Waldwegen gilt und den genannten E-Bikes damit der Zutritt zu Waldwegen gewährt wird, lässt das Gesetz jedoch offen. Auf entsprechende Nachfrage hin bestätigte die Kantonspolizei St. Gallen jedoch, dass sie das Befahren von Waldwegen mit leichten E-Bikes zukünftig zulassen wird. Dies gilt aber nicht für die kräftigeren E-Bikes mit Tretunterstützung bis 45 km/h. Diese gelten als Motorfahrzeuge und dürfen daher nicht auf Waldwegen verkehren.
 
Publiziert im Sarganserländer