Wenn ein ganzes Gericht «befangen» sein soll – kann man dann einfach das ganze Gremium in den Ausstand schicken? Ein aktueller Entscheid des Bundesgerichts (4A_604/2025 vom 22. April 2026) befasste sich mit genau dieser Frage und liefert eine klare Antwort.
Ausgangspunkt war ein millionenschwerer Streit unter Gesellschaften einer Familiengruppe. Brisant wurde der Fall jedoch durch den Kontext: Der Präsident des Zuger Obergerichts äusserte sich öffentlich zu einem hängigen Verfahren. Für die betroffenen Parteien war damit das Vertrauen erschüttert – sie stellten ein Ausstandsgesuch. Allerdings nicht gegen einzelne Richter, sondern gleich gegen sämtliche Mitglieder des Obergerichts. Die Zuger Instanzen traten auf dieses pauschale Gesuch nicht ein. Dagegen gelangten die Parteien ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht nutzte den Fall, um seine bisherige Praxis zu bestätigen und zu präzisieren: Ein Ausstandsgesuch muss konkret und individuell begründet werden. Wer behauptet, ein Gericht sei befangen, muss darlegen, warum genau jede einzelne Richterperson nicht unvoreingenommen entscheiden kann. Ein «Generalverdacht» gegen ein ganzes Gremium genügt nicht – selbst dann nicht, wenn der Auslöser ein Verhalten an der Spitze der Behörde ist.
Das ist kein überspitzter Formalismus, sondern Ausdruck eines fairen Verfahrens: Gerichte sollen korrekt zusammengesetzt sein, gleichzeitig dürfen sie aber nicht ohne konkrete Gründe lahmgelegt werden.
Im konkreten Fall hätten die Beschwerdeführerinnen also darlegen müssen, weshalb die Äusserungen des Gerichtspräsidenten auch die übrigen Richterinnen und Richter befangen machen. Da sie dies nicht taten, blieb ihr Gesuch unzulässig.
Interessant: Ob die öffentlichen Aussagen des Gerichtspräsidenten tatsächlich problematisch waren, hat das Bundesgericht nicht beurteilt. Entscheidend war allein die formelle Frage, wie ein Ausstand korrekt beantragt wird.
Wer ein Gericht ablehnen will, braucht somit mehr als ein ungutes Gefühl oder pauschale Kritik. Das Bundesgericht setzt klare Leitplanken: Wer Befangenheit rügen will, braucht präzise Argumente. Pauschale Vorwürfe gegen ein ganzes Gericht genügen nicht – ohne konkrete, individualisierte Begründung scheitert ein Ausstandsgesuch bereits an der Zulässigkeit.