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Schimmel an den Wänden, Feuchtigkeit in mehreren Räumen und die Frage: Muss ich dafür weiterhin den vollen Mietzins bezahlen? Mit dieser Situation beschäftigte sich das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Urteil (4A_367/2025).

Die Mieterin einer Genfer Wohnung beklagte über längere Zeit Feuchtigkeits- und Schimmelprobleme. Verschiedene Unternehmen stellten tatsächlich Mängel fest, unter anderem Schimmelbildung und eine ungenügende Belüftung. Die Mieterin verlangte deshalb eine Mietzinsreduktion. Während sie eine Herabsetzung von 35 % für angemessen hielt, sprachen die kantonalen Gerichte lediglich 15 % zu. Damit wollte sie sich nicht zufriedengeben und zog vor Bundesgericht.

Rechtlich war die Ausgangslage betreffend den Mangel grundsätzlich klar: Weist eine Mietwohnung einen Mangel auf, der ihre vereinbarte Nutzung beeinträchtigt, kann die Mieterschaft verschiedene Rechte geltend machen. Dazu gehört insbesondere die Mietzinsreduktion. Diese soll den Wertverlust ausgleichen, den die Mieterin oder der Mieter wegen des Mangels tatsächlich erleidet. Die Herabsetzung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem die Vermieterschaft vom Mangel Kenntnis hat, bis zu dessen Behebung.

Die spannende Frage war jedoch nicht, ob eine Reduktion geschuldet ist, sondern wie hoch diese ausfallen muss. Und genau hier zeigte das Bundesgericht Zurückhaltung. Es erinnerte daran, dass es keine mathematische Formel gibt, mit der sich die richtige Prozentzahl exakt bestimmen lässt. Vielmehr können die Gerichte aufgrund ihrer allgemeinen Lebenserfahrung, des gesunden Menschenverstandes und vergleichbarer Fälle eine angemessene Schätzung vornehmen. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht, indem unangemessene Kriterien herangezogen oder ein offensichtlich unhaltbares Ergebnis erzielt wurde.

Demnach kann Schimmel einen Anspruch auf Mietzinsreduktion begründen. Wie hoch diese ausfällt, hängt jedoch immer von den konkreten Umständen ab. Wer eine deutlich höhere Herabsetzung verlangt, muss überzeugend darlegen können, weshalb die Beeinträchtigung schwerer wiegt als von den Gerichten angenommen.