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Ich habe einen langjährigen Mietvertrag für eine Wohnung unterschrieben. Der Vermieter hat nun das Haus an einen Dritten verkauft und dieser neue Eigentümer hat mir gekündigt. Darf er das?
(B.W. aus Kaltbrunn)

Grundsätzlich gilt: Veräussert ein Vermieter die Liegenschaft, gehen die Mietverhältnisse auf den Erwerber über (Art. 261 Abs. 1 OR). Damit wird der neue Erwerber verpflichtet, das Mietverhältnis unverändert zu übernehmen und ist somit auch an die vereinbarte feste Mietdauer gebunden mit folgender Ausnahme: Der neue Eigentümer kann den Mietvertrag für die Wohnung kündigen unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungs-Frist, wenn er dringenden Eigenbedarf geltend machen kann. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt bei einer Wohnung drei Monate (Art. 266c OR). Diese gilt unabhängig davon, ob ursprünglich ein langjähriger Mietvertrag abgeschlossen wurde. Dringender Eigenbedarf liegt beispielsweise vor, wenn der neue Eigentümer das Mietobjekt auf einen bestimmten Termin braucht, weil ihm seine bisherige Wohnung gekündigt wurde.
Das Risiko einer vorzeitigen Kündigung können Sie ausschliessen, indem Sie das langfristige Mietverhältnis im Grundbuch vormerken lassen. Mit einer Vormerkung wird dem neuen Eigentümer das Mietverhältnis unverändert überbunden. Er ist somit an die vereinbarte Mietdauer gebunden.
Ist das langjährige Mietverhältnis in Ihrem Fall nicht im Grundbuch vorgemerkt, können Sie als Mieter bei der Schlichtungsbehörde eine Erstreckung beantragen, wenn die Beendigung für Sie oder Ihre Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre (Art. 272 OR). Der bisherige Vermieter ist zudem verpflichtet, Ihnen einen allfälligen Schaden zu ersetzen, der durch die vorzeitige Kündigung verursacht wird.

Publiziert in Obersee Nachrichten


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