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Haustiere sind beliebt, seit eh und je. Doch nicht alle haben ihre Liebsten unter Kontrolle. Das zieht bisweilen rechtliche Folgen nach sich. Denn Tierhalter haften ungeachtet eines Verschuldens. Es ist eine „Kausalhaftung“. Das heisst, grundsätzlich haftet der Tierhalter, wenn ein Schaden widerrechtlich und unmittelbar durch sein Tier verursacht wurde. Nicht unbedingt widerrechtlich ist das Zupacken eines Polizeihundes. Zerkratzt zum Beispiel ein Hund während eines Besuchs ein Möbelstück oder den Parkettboden, ist der Halter haftbar, obwohl ihn kein eigenes Verschulden trifft.

Die Tierhalterhaftung erstreckt sich nur auf Tiere, die gehalten werden können, zum Beispiel Hunde, Katzen, Pferde, Vögel, etc. Nicht erfasst werden Tiere, die sich dem Willen des Menschen entziehen, wie zum Beispiel jagdbares Wild, Ungeziefer und Krankheitserreger. Demgegenüber kann die kausale Tierhalterhaftung beim Halter eines Bienenschwarms zur Anwendung kommen, sofern der ganze Schwarm den Schaden verursacht. Das gilt jedoch nicht, wenn eine einzelne Biene zusticht.

Weil das Verschulden des Tierhalters nicht vorausgesetzt ist, kann sich der Tierhalter nur von der Haftung befreien, wenn er einen sogenannten Entlastungsbeweis erbringen kann. Die allgemeinen Entlastungsgründe sind höhere Gewalt, grobes Selbstverschulden des Geschädigten oder Verschulden eines Dritten. Der speziell auf die Haftung des Tierhalters entwickelte Entlastungsbeweis ist dann gegeben, wenn nachgewiesen werden kann, dass alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Beaufsichtigung des Tieres angewendet wurde. Das heisst, es genügt zum Beispiel nicht, wenn ein Hundehalter geltend macht, er habe den Hund wie üblich beaufsichtigt. Er muss nachweisen, dass er im konkreten Fall alle nach den Umständen gebotene und erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat. Anzumerken gilt, dass die Anforderung an die Sorgfaltspflicht je nach Tier verschieden ist. So ist die Anforderung an die Sorgfalt bei Katzen deutlich weniger streng als bei der Beaufsichtigung von Hunden. Der Halter einer Katze kann deshalb im Normalfall nicht für Schäden belangt werden, die seine Katze auf ihren Streifzügen anrichtet. Ist die Katze jedoch eine bekannte „Wiederholungstäterin“, so muss ihr Besitzer Vorsichtsmassnahmen treffen.

Kann der Sorgfaltsbeweis nicht erbracht werden, gilt als weiterer Entlastungsbeweis, wenn das Verhalten des Tieres so unvorhersehbar war, dass der Schaden auch bei grösster Sorgfalt eingetreten wäre.

 

Von MLaw Lisa Stöckli, publiziert in der Linth Zeitung, im Sarganserländer und im Werdenberger&Obertoggenburger


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