Blog

Der Cyber-Space ist kein rechtsfreier Raum. Auch in der Internet-Werbung gelten die Schranken der Rechtsordnung. Es lohnt sich, vor dem Internet-Auftritt einige Kontrollfragen zu stellen. Verbindliche Antworten können allerdings auch Juristen nicht immer geben, weil sich im Cyberspace noch einiges in (rechtlichen) Grauzonen bewegt. Unbestritten ist das Grundsätzliche.

"Spielregeln für unsere digitale Zukunft" lautet der Untertitel zu "Release 2.0 - Die Internet-Gesellschaft" (Droemer Knaur, München 1997). Autorin ist die First Lady des Internet, die New Yorkerin Esther Dyson, Gründerin des Internet-Newsletters "Release 1.0". Ihre Botschaft lautet: Für die digitale Zukunft brauchen wir keine neuen Gesetze, aber einen neuen Gesellschaftsvertrag, neue ethische Standards in der Kommunikation.

Das salopp-erfrischende bisweilen amerikanisch-oberflächliche Plädoyer gegen neue Gesetze hebt sich wohltuend ab vom Zeter und Mordio konservativer Kreise in den USA (und anderswo), welche nach einem eigenständigen Internet-Recht schreien. Dabei wird - in den USA und in Europa - immer wieder übersehen, dass es zwar tatsächlich kein kodifiziertes "Internet-Recht" gibt, durchaus aber Recht im Internet. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, doch kann die Rechtsdurchsetzung bisweilen schwierig sein, was den Zürcher Rechtsgelehrten Manfred Rehbinder zur Feststellung veranlasste, das Internet sei zwar nicht rechtsfrei, aber teilweise "rechtsdurchsetzungsfrei".

Welches Recht aus Schweizer Sicht zur Anwendung kommen kann, hat die Internetfrau der ersten Stunde, Ursula Widmer, Lehrbeauftragte für Informatik-Recht an der Universität Bern, im Buch "Rechtsfragen beim Electronic Commerce" (Orell Füssli 1997) dargestellt. Vertieft werden einzelne Rechtsprobleme in Reto M. Hiltys "Information Highway" (Stämpfli 1997). In diesen Werken zuverlässige und verbindliche Antworten auf alle Frage zu erwarten, wäre verfehlt. Zu komplex sind die tatsächlichen (internationalen) Verflechtungen und technischen Abläufe im Einzelfall, zu unterschiedlich die nationalen Rechtsordnungen, und eine Gerichtspraxis und wissenschaftliche Diskussion zu den einzelnen Themen ist erst in Ansätzen greifbar.

Kontrollfragen beim Internet-Auftritt
Dennoch gilt für den Cyber-Space, was für jedes andere Werbemittel auch gilt: Die Schranken der allgemeinen Rechtsordnung müssen beachtet werden. Wer auf einer Internetseite in einem Frame oder Banner wirbt ("Banner Advertising" oder "Content Sponsoring") muss urheber-, wettbewerbs- und persönlichkeitsrechtliche Normen beachten. Dem Laien mag es fürs Erste genügen, sich jene Kontrollfragen zu stellen, die er sich auch in einem traditionellen Werbe- oder Marktauftritt stellen sollte oder müsste:

1. Verletze ich mit meinem Auftritt Namens-, Firmen-, Marken- oder Ausstattungsrechte von Drittpersonen oder Drittfirmen?

2. Verletzte ich Urheberrechte anderer Personen dadurch, dass ich ohne Einwilligung der Berechtigten geschützte Werke (Texte, Bilder, Tonwerke, Filme und andere Gestaltungselemente oder allenfalls Computerprogramme (welche nach schweizerischen Recht ebenfalls urheberrechtlich geschützt sind), benutze oder bearbeite?

3. Ist mein Tun auf Internet in irgendeiner Weise unlauter oder unfair, indem ich das "marktreife Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand" reproduziere, übernehme und verwerte (Art. 5 UWG) oder indem ich andere Produkte oder Firmen herabsetzend oder irreführend darstelle?

4. Verletze ich mit meinem Auftritt irgendwelche Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter?

5. Bearbeite ich Daten von Dritten und über Dritte, ohne deren Einwilligung? Ganz besondere Vorsicht ist geboten bei sog. "besonders schützenswerten Daten" (über den höchstpersönlichen Bereich) und bei der Bearbeitung oder Verbreitung von eigentlichen Persönlichkeitsprofilen von Drittpersonen?

6. Wie bei jedem andern Medienauftritt muss man sich fragen, ob Persönlichkeitsrechte von anderen Menschen oder juristischen Personen verletzt werden?

7. Selbstverständlich ist - last but not least - zu fragen, ob strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllt sein könnten. Dazu zählen die computerbezogenen Wirtschaftsdelikte und die Gedankenäusserungsdelikte.

Cyber-Space-Delikte
Zu den computerbezogenen Wirtschaftsdelikten zahlen u.a. unbefugte Datenbeschaffung und unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143 und 143bis StGB und unbefugtes Beschaffen von Personendaten gemäss Art. 179 novies StGB, Betrug, Geldwäscherei etc-

Zun den Gedankenäusserungsdelikten zählen Missachtung des Pornografie-Verbots (Art. 197 StGB), Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit und die Rassendiskriminierung ( Art. 261 f. StGB) sowie die Ehrverletzungsdelikte und die Geheimnisverletzungen, aber auch die Strafbestimmungen zu den Datenschutz- und Urheberrechtsverletzungen und zum unlauteren Wettberwerb.

Zwar ist es bei länderübergreifendem Wirken oft nicht einfach, das anwendbare Recht zu bestimmen - je nach Charakteristika des Einzelfalles müssen die Antworten anders ausfallen - , doch sind die Rechtsordnungen der westlichen Staaten (zumindest der westlichen Staaten) keineswegs derart verschieden, wie es die nationalstaatliche Mentalität vieler Bürger vermuten liesse. Den "Internationalen Richtlinien für die Werbepraxis" (zu beziehen bei der Schweizer Werbewirtschaft, Kappelergasse 14, 8002, mit Richtlinien für die Verkaufsförderung, das Direktmarketing und die Direktwerbung kommt dabei die Bedeutung eines Mindestkodex zu.

E-Mails und unlauterer Wettbewerb
Unlauterer Wettbewerb wie beispielsweise die unrichtige, irreführende oder herabsetzende Werbung ist in vielen Industriestaaten ausdrücklich verboten. Gleiches gilt auch für unaufgeforderte Zustellung von Werbe-E-Mails, welche in der Schweiz und in Deutschland als aggressive, unlautere Werbung gelten, während die "Guideslines on Interactive Marketing Communications" der internationalen Handelskammer das massenweise Versenden von Werbung in Newsgroups (Spamming) zulassen, solange der Versand einen Bezug zur Newsgroup hat und der Betreiber der Newsgroup kein Verbot ausgesprochen hat.

Die Antwort auf die Frage, ob vergleichende Werbung zulässig ist oder nicht, variiert von Land zu Land. Ob im Einzelfall die am Geschäftssitz des Werbetreibenden geltenden Auffassungen oder jene des Aufenthaltsorts des Kunden massgebend sind, bleibt dem Streit der Juristen überlassen. Auch die Beurteilung von Verwechslungsgefahr hat mit dem Internet schon allein deshalb eine völlig neue Dimension erhalten, weil die Interessensphären von Unternehmen, die bisher keinerlei Berührungspunkte kannten, sich im globalen Markt überschneiden.

"Guidelines" für Marketing-Kommunikation
Die Internet-Gemeinschaft beginnt sich zunehmend ausserhalb der staatlichen Instrumentarien und Mechanismen zu organisieren. Die Internationale Handelskammer (ICC) in Paris wartet mit "Guideslines on Interactive Marketing Communications" auf, welche allerdings weit hinter dem deutschen und schweizerischen Konsumentenschutz-Standard liegen. EU-Richtlinien gibt es mittlerweile nicht nur zum "Fernabsatz"-Handel (Versandhandel, Telefon, Teleshopping), über die Vorschriften zur irreführenden Werbung und zum Datenschutz, doch steht eine einheitliche Marktordnung immer noch in weiter Ferne. Allerdings mögen die Rahmenbedingungen im Detail je nach Land unterschiedlich ausgestaltet sein, deren Kerngehalt ist jedoch in Vielem erstaunlich deckungsgleich: Verbot der unlauteren Werbung, Vorschriften betreffend Medikamentenwerbung, Alkohol und Tabak, Anerkennung minimalster Rechte im Persönlichkeitsschutz, Anerkennung des Urheberrechts, Schutz der registrierten Kennzeichen etc.

Electronic Commerce und Konsumentenschutz
Nicht nur im ausservertraglichen Haftungsbereich, auch im vertraglichen Geschäftsverkehr stellt sich im landesgrenzenüberschreitenden Verkehr die Frage des anwendbaren Rechts. Neben den Bank- und Finanzgeschäften stehen die Kaufs- und Verkaufsgeschäfte im Vordergrund. Bei länderübergreifenden Geschäften stellt sich die heikle Frage, welches Recht anwendbar ist. Verbindliche Antworten können nur nach eingehender Prüfung des Einzelfalles abgegeben werden. Bei Veräusserungsverträgen kommt in der Regel das Recht am Aufenthaltsort des Veräusseres zur Anwendung (Haager Übereinkommen vom 15. Juni 1955), bei Konsumentenverträgen allerdings sehr häufig das Recht am Aufenthaltsort des Konsumentenm (Art. 120 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht). Die zum Teil sehr unterschiedlichen Konsumentenschutzregeln der einzelnen Staaten sind sehr oft zwingend, d.h. gegenteilige Abreden sind nicht möglich. Zu den Konsumentenschutzvorschriften zählen Informationspflichten gegenüber dem Konsumenten, Schutz vor übereiltem Vertragsabschluss, minimale Gewährleistungsrechte, Laufzeitvorschriften bei Abzahlungsverträgen, befristetes Rücktrittsrecht des Konsumenten etc. Wer Konsumgüter in der Schweiz zum Verkauf anbietet, muss insbesondere das Konsumenteninformationsgesetz, das Konsumkreditgesetz, bei Chatting-Anwendung allenfalls auch die Bestimmungen über das Widerrufsrecht innert 7 Tagen bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen (Art. 40 a ff. OR) beachten. Wer von der Schweiz aus Konsumgüter ins europäische Ausland anbietet, sollte - um auf Nummer Sicher zu gehen - die EU-Richtlinien über den Fernabsatz beachten.

Das Rennen um die Domain-Namen
Unternehmen mit eingetragenen Firmen und Marken oder mit Zeichen, welche sich im Markt durchgesetzt haben, ist zu empfehlen, baldmöglichst diese Firma, Marke oder Produktekennzeichnung als Second-Level- Domainname bei der Registrierungsstelle SWITCH in Zürich registrieren zu lassen. Dritte dürfen diesen Firmen- oder Kennzeichenschutz zwar grundsätzlich nicht verletzen, doch ist es sehr aufwendig, eine zugeteilte Second-Level-Domain auf dem Gerichtsweg zu beseitigen bzw. zurückzuerobern. Die Registerierungsstelle SWITCH in Zürich hat nur eine sehr eingeschränkte Prüfungspflicht und verteilt die Domainnamen nach dem Prinzip "first come, first serve". Es ist allenfalls zu empfehlen, auch Abwandlungen einer Kennzeichnung registrieren zu lassen (z.B. "Bank Linth" und "Linth Bank"). Wer neue Namen wählt, sollte sorgfältig prüfen lassen, ob die neue Kennzeichnung mit bereits bestehenden Domainnamen, Marken oder Firmen in Konflikt stehen könnte. Auch bei Verwechselbarkeit entstehen bereits rechtliche Konflikte.

 

von Dr. iur. Bruno Glaus


Diese Website benutzt Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, gehen wir von Ihrem Einverständnis aus. Datenschutzerkärung