Ich bin Präsident eines Sportvereines. An unserem Outdoor-Turnier regnete es andauernd und es kamen sehr wenige Zuschauer. Die geplanten Einnahmen blieben mehrheitlich aus und wir können daher die Platz- und Zeltmiete nicht bezahlen. Muss ich als Präsident für diese Kosten aufkommen?
U.B aus Nuolen
Ein Verein ist eine juristische Person und somit aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen voraussetzen (Art. 53 ZGB). Vereine können Verträge abschliessen und Verpflichtungen eingehen, wie in ihrem Fall die Platz- und Zeltmiete. Dabei wird der Verein vom Vorstand vertreten.
Was nun, wenn der Verein die Kosten nicht mehr tragen kann? Grundsätzlich hält das Gesetz fest, dass für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins ausschliesslich das Vereinsvermögen haftet (Art. 75a ZGB). Diese gesetzliche Regelung ist nicht zwingend und die Vereinsstatuten können eine persönliche Haftung ihrer Mitglieder vorsehen (zudem gibt es im Zusammenhang mit der Haftung Ausnahmen in der Gründungsphase des Vereins).
Wenn in den Statuten Ihres Vereins keine Mitgliederhaftung festgelegt wurde, haftet einzig das Vereinsvermögen für die Schuld aus Platz- und Zeltmiete. Die Vereinsmitglieder oder Sie als Vereinspräsident können nicht belangt werden.
Ausnahme: Vereinsorgane können persönlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie sich deliktisch verhalten oder Sorgfaltspflichten verletzen (Art. 55 Abs. 3 ZGB). Z.B. wäre eine Haftung wohl zu bejahen, wenn das Organisationskomitee ein sehr teures Luxuszelt bestellt hat, in Kenntnis, dass der Verein das Zelt nicht bezahlen kann. Tatsächliche oder faktische Vereinsorgane können auch auf der Grundlage anderer Gesetze zur Verantwortung gezogen werden. So haften Vereinsorgane unter Umständen für nicht bezahlte AHV-Beiträge des Vereins; z.B. dann, wenn der Verein nicht mehr zahlungsfähig ist und die Vereinsorgane ihren Kontroll- und Aufsichtspflichten nicht nachgekommen sind (Art. 52 AHVG).
Publiziert in Obersee Nachrichten