Zur klassischen, blutsverwandten Kernfamilie kommen mehr und mehr sogenannte Patchwork- oder Fortsetzungsfamilien hinzu. Solche gesellschaftlichen Entwicklungen stellen das Unterhaltsrecht vor besondere Herausforderungen, da viele Konstellationen nicht ausdrücklich geregelt sind. Dies führt zu unterschiedlichen Lösungen, grossen Ermessensspielräumen und spürbarer Rechtsunsicherheit für die Betroffenen.
Grundsätzlich scheint die Lage klar: Eltern sind ihren eigenen Kindern unterhaltspflichtig. Diese Pflicht bleibt nach der Trennung oder Scheidung bestehen und endet grundsätzlich nicht dadurch, dass ein Elternteil eine neue Familie gründet. Stiefeltern sind hingegen grundsätzlich nicht direkt unterhaltspflichtig. Auch wenn sie im Alltag oft Verantwortung übernehmen, bleibt ihre Rolle rechtlich begrenzt. In Patchwork-Konstellationen hat das Zusammenleben in neuen Partnerschaften Einfluss auf die Unterhaltszahlungen, da sich insbesondere einzelne Parameter der Unterhaltsberechnung ändern, so der Grundbetrag oder die Wohnkosten.
Neue familienrechtliche Verpflichtungen, die nach der Scheidung durch die Geburt weiterer Kinder entstehen, können eine Anpassung der ursprünglich festgelegten Unterhaltsbeiträge rechtfertigen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Verhältnisse nachträglich in erheblicher und dauerhafter Weise verändert haben.
Eine Neufestsetzung des Unterhalts kommt nur dann in Betracht, wenn ohne eine Anpassung ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den Beteiligten entstehen würde. Dabei sind die Interessen des unterhaltspflichtigen Elternteils, des anderen Elternteils sowie sämtlicher betroffener Kinder gegeneinander abzuwägen.
Es gilt der Grundsatz, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind. Daraus folgt, dass ein allfälliger Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils auf ein zusätzliches Kind zu verteilen ist, wenn in der neuen Partnerschaft des Unterhaltspflichtigen ein Kind geboren wird. Wird ein zusätzliches Kind beim Unterhaltsberechtigten geboren, stellt sich die Frage, wer für den Betreuungsunterhalt aufzukommen hat. Insgesamt gestaltet sich die Konstellation in Patchworkfamilien komplex und jeder Einzelfall anders. Ein Interessensausgleich ist oft schwierig.
Von Rechtsanwältin Véronique Dumoulin, publiziert im Sarganserländer und in der LinthZeitung