Kurzarbeit, Kündigungen, frühzeitiges Saisonende, fehlende Einkünfte von Selbständigen - die Palette an wirtschaftlichen Einbussen aufgrund der Corona-Krise ist gross. Besonders betroffen sind Menschen mit familiären Unterhaltspflichten, die schon in wirtschaftlich „guten“ Zeiten für viele eine grosse Last bedeuten. Nun spitzen sich die Engpässe zu. Was tun?
Der Kindesunterhalt gilt berechtigterweise als „heilige Kuh“. Der Unterhaltspflichtige ist verpflichtet, sämtliche Ressourcen einzusetzen. Geschützt ist nur sein Existenzminimum. Wie aber verhält es sich mit der Anpassung der Höhe der Verpflichtung, wenn sich die Einkommensverhältnisse wegen der Krise verändert haben?
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
Erste Voraussetzung: Es muss sich um eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse handeln, damit ein Elternteil beim Gericht die Neufestsetzung oder Aufhebung der Unterhaltspflicht beantragen kann. Was erheblich heisst, beurteilt sich nach richterlichem Ermessen unter Berücksichtigung von Dauer und Höhe des ursprünglichen Unterhaltsbetrages. Eine gänzliche Aufhebung wird auch in der Krisensituation die Ausnahme bleiben.
Zweite Voraussetzung: Die Veränderung muss von gewisser Dauer sein. Wann diese „Dauer“ erreicht wird, ist vom Richter aufgrund der Umstände im Einzelfall zu würdigen. Eine Kurzarbeit von zwei Monaten genügt wohl nicht als Abänderungsgrund. Hingegen kann im Einzelfall eine mehr als vier Monate dauernde Arbeitslosigkeit als dauerhaft bezeichnet werden.
Bevor die Klage beim Gericht eingereicht wird, empfiehlt es sich, das Gespräch mit dem Unterhaltsberechtigten zu suchen und auf eine einvernehmliche vertragliche Abänderung hinzuwirken. Die zwischen den Eltern ausserhalb eines Gerichtsverfahrens vereinbarte Neufestsetzung des Kindesunterhalts bedarf der Genehmigung durch die KESB. Kann keine einvernehmliche Lösung erzielt werden, besteht die Möglichkeit, beim Gericht eine Abänderung zu beantragen. Die Abänderung kann frühestens auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung erwirkt werden und nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts des Einkommensverlustes.
Auch die Umsetzung des Besuchsrechts wird wohl in Einzelfällen schwieriger sein, sei es, dass beispielsweise der Öffentliche Verkehr nicht mehr benutzt werden soll oder aber ein Besuchsrecht über die Landesgrenzen hinaus nicht mehr ausgeübt werden kann. Auch hier muss im Nichteinigungsfall die KESB „unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach Ermessen entscheiden“. So oder so wird von allen Beteiligten viel Verständnis in der nicht alltäglichen Situation gefordert.
Von MLaw Véronique Dumoulin publiziert im Sarganserländer und in der Linth Zeitung