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Wenn ein Paar dauerhaft in einer Beziehung zusammenlebt, jedoch ohne zu heiraten oder eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, dann spricht man von einem Konkubinat.

Für das Konkubinat gelten nicht dieselben gesetzlichen Regeln wie in der Ehe. Wenn die Partner sich trennen und das Konkubinat aufgelöst wird, kommen also nicht die Bestimmungen des ehelichen Güterrechts zur Anwendung, wie es bei einer Scheidung der Fall wäre. Stattdessen wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Recht der einfachen Gesellschaft angewendet.

Eine einfache Gesellschaft liegt dort vor, wo zwei oder mehrere Personen zusammenarbeiten, um mit vereinten Kräften und Mitteln einen bestimmten, gemeinsamen Zweck zu verwirklichen. Ein gemeinsames Ziel eines Konkubinatspaars kann – wie in einem Fall vor Bundesgericht im Januar 2023 – etwa sein, zusammen eine Immobilie zu erwerben und darin zu wohnen. Wenn die Partner/innen zur Erreichung dieses Ziels nun beide einen Beitrag leisten (sei es durch Leistung einer Anzahlung, Ausführung von Ausbauarbeiten, hälftige Zahlung der Hypothekarzinsen, o. Ä.), so liegt eine einfache Gesellschaft vor.

Wird das Konkubinat aufgelöst, stellt sich sodann jeweils die Frage: Was passiert mit der gemeinsamen Wohnung? Grundsätzlich gilt: Eine zur gemeinsamen Bewohnung genutzte Liegenschaft fällt an den/die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer/eingetragene Eigentümerin. Wertsteigerungen – sowohl konjunkturell bedingte, als auch solche aufgrund der Gesellschaftertätigkeit – sind jedoch als Gewinn zu qualifizieren. Sofern die Partner die Wohnung intern wie gemeinschaftliches Eigentum behandelten (also so taten, als gehörte ihnen die Wohnung gleichermassen), ist dieser Gewinn zwischen den Gesellschafter/innen aufzuteilen. So das Bundesgericht.

BGer Urteil 4A_409/2021 vom 10. Januar 2023


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