Wer ist noch nie (fast) reingefallen? Täuschend ähnlich mit amtlichen Papieren kommen die Rechnungen daher. Es wird Bezug genommen auf die eben erfolg-te Registrierung im Marken- oder Handelsregister, so dass der Adressat bei nur kurzer Betrachtung meint, dem Amt etwas schuldig zu sein. Weit gefehlt: Die als „amtliche Rechnung“ verkleidete „Vertragsofferte“ ist eine unlautere Ma-chenschaft von Briefkastenfirmen aus dem Ausland.
Die Zuständigkeit der Lauterkeitskommission ist gegeben, da sich das Geschäftsge-baren der Trademark Publisher GmbH, Wien, in der Schweiz auswirkt (Art. 14 Ge-schäftsreglement): Auf die Beschwerde ist einzutreten; weil es sich um eine Sachfra-ge von grundsätzlicher Bedeutung handelt (Art. 10 Geschäftsreglement).
Seit einiger Zeit ist das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum gezwungen, seinen Registrierungsunterlagen einen „Hinweis betreffend private Register und Da-tenbanken“ beizulegen. Das Institut weiss, dass (vor allem ausländische Firmen) im Markt einige Verwirrung stiften. Namentlich werden sie vom IGE an den Pranger ge-stellt. Auch eine Trademark Publisher GmbH ist aufgeführt, neben zahlreichen an-dern (siehe Kasten). Aber es tauchen auch immer wieder neue Namen auf, so bei-spielsweise anfangs 2006 eine NMC-Register AG, Postfach, 8023 Zürich (siehe Fak-simile-Rechnung).
Die scheinbar in Wien beheimatete Trademark Publisher GmbH versendet nach pub-lizierten Markenregistrierungen Rechnungen, welche einen „offiziellen“ amtlichen Eindruck erwecken. Nur wer die kleingedruckte „Offerte“ genau liest, stellt fest, dass die „Rechnung für den Markeneintrag“ lediglich eine „Einladung“ zur freiwilligen Ü-berweisung einer Spende zur Gewinnmaximierung der Trademark GmbH ist.
Das gesamte Erscheinungsbild der Rechnungsstellung erweckt den Eindruck, es handle sich um eine Rechnung, welche Folge und notwendige Konsequenz der Re-gistrierung sei. Dieser Eindruck wird insbesondere durch den Titel „Registrierung Ih-rer Marke“ durch ein in Bern eröffnetes Konto der Credit Suisse durch direkte Bezug-nahme auf die Markennummer, das Hinterlegungsdatum und die Klassifikationen sowie durch das Weglassen der wahren Firmenidentität (in Wien beheimatete GmbH) erweckt.
Dieses Geschäftsgebaren ist ein Verstoss gegen Grundsatz 4.6 der Lauterkeits-grundsätze und unlauter im Sinne von Art. 3 lit. b und d UWG. Nachdem die Lauter-keitskommission bereits in früheren Stellungnahmen (Tätigkeitsbericht 2004 S. 28 und bzgl. Firmengebrauchspflicht Tätigkeitsbericht 2001 S. 36) Klartext gesprochen hatte, bestätigt das Branchenselbstregulierungs-Organ in einem jüngeren Entscheid die Unlauterkeit des Vorgehens:
- Gemäss Grundsatz Nr. 4.6 ist der Gebrauch von Formularen, die als Rechnung gestaltet sind, unlauter, sofern im Text oder in begleitenden Schriftstücken nicht unmissverständ-lich hervorgehoben wird, dass eine blosse Einladung zu einer Bestellung vorliegt.
- Diesen Anforderungen genügt das vorliegende Formular nicht. Gemäss zitiertem Grund-satz genügt es nicht, dass ein solches Formular Hinweise auf den reinen Offertencharak-ter enthält, sondern diese Hinweise müssen zudem unmissverständlich hervorgehoben werden, unabhängig davon, ob sich die Formulare an Konsumenten oder Geschäftsleute richten.
- Beim zu beurteilenden Schriftstück fehlt es an dieser unmissverständlichen Hervorhe-bung. Die von der Beschwerdegegnerin zitierten Hinweise „Offerte Publikation“ oder „Ver-tragsofferte“ etc. sind im Gesamteindruck des Formulars in keiner Weise deutlich und unmissverständlich hervorgehoben. Die Aufmachung des Formulars ist vielmehr sogar ir-reführend und unrichtig, da sich oben links in Alleinstellung der dreisprachige Hinweis „Registrierung Ihrer Marke“ befindet, was den falschen Eindruck erweckt, es handle sich um eine Rechnung für die Registrierung der Marke. Die Markenregistrierung ist aber die offizielle Amtshandlung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, mit wel-cher der markenrechtliche Schutz eines Zeichens begründet wird.
- Da die vorliegende Vertragsofferte im Zusammenhang mit einem staatlichen, kosten-pflichtigen Akt (Markenregistrierung) steht, ist an die Voraussetzung der unmissverständ-lichen Hervorhebung des Offertcharakters ein besonders strenger Massstab zu setzen. Das heisst, dass wohl nicht nur die grafische Hervorhebung einzelner Worte wie „Einla-dung zu einer Bestellung“ genügt, sondern auch mit klarer grafischer Hervorhebung dar-auf hingewiesen werden muss, dass die Offerte in keinem Zusammenhang mit der amtli-chen Registrierung steht und ein rein privates Angebot ist, das mit dem Schutz der Marke nichts zu tun hat.
- Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen.
Die nachfolgenden Firmen werden im Merkblatt des Instituts für Geistiges Eigentum vom Mai 2005 aufgeführt.
- WIHH Wirtschaftsinstitut für Industrie, Handel, Handwerk AG, Baar/Zug
- GMT Gesellschaft für M & T AG, Baar
- ZDR-Datenregister GmbH, Frankfurt/Main
- TRADEMARK
- EVPUD, Europäische Vereinigung für Patent- und Urheberrechtsdokumentation
- SCTC Swiss Chamber of Trade and Commerce (SCTC Handelsmarken-Index)
- ECTC European Chamber of Trade and Commerce
- INFO-COM (Info-Register für geschützte Marken)
- TMG Trade Mark Guide ©®™(Das "Who is Who" der Marken)
- Europäisches Veröffentlichungsblatt für Patentrechtsdokumentation (EUPADOS)
von Dr. iur. Bruno Glaus