Wer fremde Inhalte übernimmt und damit Geld verdient, soll diesen Vorteil nicht behalten dürfen. Doch wie viel Gewinn ist bei einer Urheberrechtsverletzung tatsächlich herauszugeben? Mit dieser Frage befasste sich das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid (4A_274/2025) – und schärfte die Praxis zur Gewinnherausgabe nach Art. 62 Abs. 2 URG.
Dem Urteil lag ein Streit um Lehrmittel zum Gesichterlesen zugrunde. Ein Autor, A., hatte entsprechende Werke verfasst. Ein anderer Anbieter, B., veröffentlichte später Lehrmittel mit identischen Titeln, wobei gewisse Passagen auf den Lehrmitteln von A. basierten. Im Rahmen eines Ausbildungs- und Dozentenvertrags erhielt der Zweitautor B., der seine Lehrbücher dabei verwendete, CHF 30'000.-. Der ursprüngliche Urheber verlangte gestützt auf Art. 62 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (URG) die Herausgabe dieses Gewinns.
Art. 62 Abs. 2 URG gibt dem Verletzten einen Anspruch auf Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns. Es geht dabei nicht um eine Strafe, sondern um einen Ausgleich: Abgeschöpft wird nur, was kausal auf der Rechtsverletzung beruht. Massgeblich ist der Nettogewinn – also der Erlös abzüglich nachweislich angefallener und objektiv erforderlicher Kosten für die Erzielung des Gewinns.
Die Vorinstanz zog entsprechende Schulungskosten ab und kam auf einen Nettogewinn von CHF 23'209.-. Strittig war sodann, welcher Anteil dieses Gewinns auf die übernommenen Passagen entfiel. Ein Gutachten bezifferte den Umfang der Übernahmen auf unter 10% des Gesamtwerks. Entsprechend sprach das Gericht A. 10% des Nettogewinns zu.
A. argumentierte, die von B. übernommenen Stellen seien qualitativ zentral; ohne sie hätte das Werk nicht denselben Wert gehabt. Das Bundesgericht stellte klar: Entscheidend ist, welcher Gewinnanteil tatsächlich durch den Schutzrechtseingriff verursacht wurde. Haben auch andere Faktoren – eigene Inhalte, Reputation oder Marketing – zum wirtschaftlichen Erfolg beigetragen, sind diese zu berücksichtigen. Wo sich Anteile nicht exakt trennen lassen, darf das Gericht sie schätzen.
Der Entscheid zeigt: Bei feststehender Urheberrechtsverletzung wird nicht automatisch der gesamte Gewinn abgeschöpft. Wer eine hohe Gewinnherausgabe verlangt, muss darlegen können, dass gerade der verletzende Teil wirtschaftlich ausschlaggebend für den Gewinn war. Die Gewinnherausgabe nach Art. 62 Abs. 2 URG bleibt damit ein differenziert zu prüfender Ausgleichsanspruch.