Ein Interview kann nicht beliebig widerrufen werden. Zulässig sind nur sprachkosmetische Änderungen und der Widerruf von verletzenden oder unwahren Äusserungen. Ausnahmen gelten nur bei besonderen Vereinbarungen.
Es gibt keine schlimmeren Interviewpartner als Medienschaffende und Kommunikationsfachleute, sie erlauben sich in ihrem angestammten Beruf alles, sind aber — wenn sie selbst angefasst werden — Mimosen: "Sie streichen das ganze Interview zusammen und widerrufen alle würzigen Aussagen!" Der solcherart klagt, muss es wissen: Er ist Chefredaktor einer führenden Monatszeitschrift der Kommunikationsbranche.
Kein generelles Widerrufsrecht
Das Recht am eigenen Wort wird von vielen Interview-Partnern falsch verstanden. Es umfasst nicht das Recht, nach einem Gespräch mit Medienschaffenden alle Aussagen widerrufen zu können. Denn es gilt der Grundsatz: Gesagt ist gesagt - sofern nicht vor dem Gespräch explizit das Gegenteil vereinbart worden ist. Die dahinter stehende Güterabwägung ist folgende: Wenn Interview-Aussagen beliebig widerrufbar wären, könnten die Medien nicht mehr echte Ware (sogenannt Authentisches), sondern nur mehr wohlaufbereiteten PR-Brei verbreiten. Das Interesse der Öffentlichkeit an wahrer Berichterstattung überwiegt das Selbstdarstellungsinteresse.
Die Grundsätze des Presserates
Das Interview sei kein gewöhnlicher, sondern ein gerichteter Dialog, eine gezielte Befragung; es sei immer für die Öffentlichkeit bestimmt: "Wer sich als Gesprächspartner oder Gesprächspartnerin auf ein solches Interview einlässt, muss wissen, dass die Aussagen, die im Laufe des Gesprächs gemacht werden, nicht privater Natur sind". Diesen Grundsatz hat der Presserat des Schweizer Verbandes der Journalistinnen und Journalisten in seiner Stellungnahme Nr. 1/96 zum Fall "Cottier/Facts" festgehalten.
Arten von Interviews
Der Presserat unterscheidet zwischen Recherchen-Interview, Reportage-Interviews und gestalteten Interviews. Recherche-Interviews dienen dazu, einzelne Zitate für einen Textbericht einzufangen. Ähnlich verhält es sich mit den Reportage-Interviews: Diese dienen lediglich der Veranschaulichung eines reportageartig dargestellten Themas. Das gestaltete Interview ist ein formalisiertes Frage-Antwort-Spiel. Im Volksmund spricht man nur im letzten Fall von "Interview".
Autorisierungspflicht
Printmedien müssen die gestalteten Interviews zur Korrektur und Autorisierung vorlegen, es sei denn, beide Seiten vereinbaren, darauf zu verzichten. Die Autorisierungspflicht ergibt sich aus der Vergewisserungspflicht des Datenschutzrechts: Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 DSG). Da Zitate Personendaten sind, kommt das DSG zur Anwendung.
Streichkonzert verboten
Die Autorisierung umfasst kein generelles Widerrufsrecht. Sie gewährt lediglich das Recht, sprachkosmetische Änderungen vorzunehmen sowie unlautere, verletzende oder (sich selbst oder andere) blossstellende Äusserungen zu korrigieren. Wo diese Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, kann der Interviewte eine Korrektur verlangen, in allen andern Fällen nicht (vorherige gegenlautende Absprache vorbehalten).
Kürzungsrecht ja,
Kontextentstellung nein!
In einem Leserbrief an den "Tages-Anzeiger" klagte der frühere Kabarettist Emil Steinberger, man könne heute ein Inteview geben, "und der Journalist hat nachher die völlige Freiheit, die Sätze rauszunehmen, die ihm nicht ins Konzept passen, ob dies ein falsches Bild gibt oder nicht. Da sind wir auf unserer Seite völlig machtlos...". Emils Klage ist die Stimme eines Prominenten, keineswegs aber die Stimmung eines einzelnen. Der Sache gerecht wird die Aussage deswegen nicht. Das Lamentieren über die Medien wird nicht glaubwürdiger mit der Repetition des immer gleichen Klagelieds. Der Persönlichkeitsschutz umfasst auch den Schutz des geäusserten Wortes. Insbesondere ist auch der Schutz einer Aeusserung im Gesamtkontex gewährleistet. Es darf gekürzt, aber nicht entstellt werden.
Alles ist verhandelbar.
Wo immer das Gespräch gesucht wird, haben Interviewte und Befragte (auch PR-Fachleute) das Recht, Spielregeln für die Gesprächsführung und die Gesprächsauswertung festzulegen. Wo keine Vereinbarungen getroffen werden, gilt die geschäftsübliche Verkehrssitte (siehe Kasten).
Geschäftsübliche Spielregeln
Interviewpartner dürfen davon ausgehen, dass
± das Gesprochene - gehörige Aufklärung und Information des Interviewten vorausgesetzt - ein für die Öffentlichkeit bestimmtes Gespräch ist;
± schriftliche Interviews, d. h. das Vorlegen schriftlicher Fragen und deren schriftliche Beantwortung, nicht üblich sind;
± reine PR-Interviews nicht üblich sind und das Medienunternehmen sich nicht zu einer Veröffentlichung des Interviews verpflichtet, wenn das Gespräch auf diese Ebene abgleitet;
± der Zuzug weiterer Gesprächsteilnehmer nicht üblich ist;
± das Gesprochene inhaltlich nachträglich nicht wesentlich verändert werden kann, die Autorisierung deshalb lediglich der Sicherstellung der Inhaltskontrolle und der Sprachkosmetik dient;
± eine Visionierung oder Autorisierung bei den elektronischen Medien nicht üblich ist, aber vereinbart werden kann, während die Autorisierung bei den gedruckten Medien im Zeitalter der Kommunikation über Fax als gebräuchlich angesehen werden kann;
± das Gespräch nicht als ganzes widerrufen werden kann. Eine ausdrückliche Widerrufs-Vereinbarung ist bei elektronischen Medien nur bis zwei Stunden vor der Ausstrahlung wirksam (Empfehlung des Presserats), weil auch die Interessen der Programmgestaltung gewürdigt werden müssen. Bei Printmedien ist ein Widerrufsrecht ebenfalls zeitlich zu limitieren, damit nicht kurz vor Redaktionsschluss ein Widerruf eintrifft;
± die Leistung des Interviewten in der Regel nicht entschädigt wird;
± dem Interviewten nur Textteile, in denen seine Aussagen verwertet werden, zur Autorisierung vorgelegt werden, nicht aber die übrigen Textteile, in denen allenfalls Aussagen von Drittpersonen zum gleichen Thema aufgeführt sind;
± das Gespräch nicht wortwörtlich, sondern in einer sprachlich geglätteten Form publiziert wird, Versprecher also geschnitten und Wiederholungen vermieden werden;
± das Gespräch nicht in seinem vollen Umfang, sondern in gekürzter Form veröffentlicht wird, wobei durch Kürzungen und Schnitte die Hauptaussagen nicht entstellt werden dürfen;
± das Gespräch nicht zu eigentlichen Werbezwecken für das Produkt, sondern höchstens in sachlichem Zusammenhang zur Produktegestaltung verwendet werden darf (z. B. Verwendung des Bildnisses auf der Frontseite, Textanriss, Vorschau-Trailer etc.);
± das formalisierte Interview nicht ohne Wissen des Gesprächspartners kommentiert wird.
Nicht übliche Gepflogenheiten
Nicht auf geschäftsübliche Gepflogenheiten, sondern nur auf besondere Vereinbarungen können sich die Parteien berufen bezüglich
± Absprachen, welche die Dauer des Gesprächs betreffen;
± Absprachen, welche einen bestimmten Mindestumfang des veröffentlichten Interviews betreffen;
± Absprachen, welche Bedingungen und Auflagen zur gestalterischen und textlichen Umsetzung des Interviews betreffen ( Verbot oder Auflagen bezüglich Frontanrisse; Illustrationen, Titel, Zwischentitel etc.);
± Absprachen, welche die kommentierende Begleitung des Interviews durch den Verlag resp. den Journalisten betreffen, insbesondere bezüglich Fragen, welche der Interviewte nicht beantworten wollte;
± Absprachen, wonach auf eine Publikation des Interviews verzichtet werden kann, wenn es inhaltlich nicht den Vorstellungen des Fragestellers entspricht, d.h. insgesamt als uninteressant empfunden wird. Grundsätzlich aber ist die Zeitung verpflichtet, das Interview zu veröffentlichen, wenn eine vertragliche Abmachung vorliegt.
von Dr. iur. Bruno Glaus