Auch wenn der Inhalt einer Broschüre oder eines Buches "gemeinfrei" ist, kann die Darstellungsform geschützt sein: urheber- oder wettbewerbsrechtlich. Dies zeigen die Fälle 3 und 4* der Gerichtsurteile, welche "persönlich" monatlich vorstellt.
Der Inhalt einer Werbestatistik, eines Beraterverzeichnisses, einer Adress-Sammlung oder eines Werkverzeichnisses kann für jedermann frei verfügbar sein, die Form der Darstellung jedoch ist u. U. geschützt. Denn auch Handbücher oder wissenschaftliche Werke können urheberrechtlichen Schutz geniessen. Entscheidend ist die individuelle schöpferische Form — wie Fall 3 und 4 der persönlich-Serie* zeigen.
Alberto Sartoris gegen B.T.V.
Der ehemals im Kanton Waadt wohnhafte italienische Architekt und Professor Arturo Sartoris hatte 1932 in Italien einen Klassiker veröffentlicht: "Gli Elementi dell’Architettura Funzionale". Das Werk war 1941 in einer dritten Auflage erschienen, welche bereits nach kurzer Zeit wieder vergriffen war.
Ein erster Teil des Buches bestand aus einer Einführung und einem Vorwort von Le Corbusier und Bardi sowie einem 70-seitigen Exposé Sartoris, welches mit einer Reihe von Skizzen, Zeichnungen und Fotos illustriert war. Ein zweiter Teil des Buches enthielt ein illustriertes und alphabetisch geordnetes Werkverzeichnis Sartoris‘. Die Fotografien stammten nur zum Teil vom Autor selbst, die tatsächlichen Bildautoren waren aber nicht namentlich aufgeführt worden. Nach den Aussagen Sartoris waren die Bilder auf seine Anweisung hin speziell für sein Buch erstellt und seiner Verfügungsgewalt übergeben worden.
Neue Edition mit freiem Bildmaterial
1987 wurde Sartoris von einem Kollegen ermuntert, eine vierte Auflage seines erfolgreichen Werks für den B.T.V. (Benedikt Taschen Verlag GmbH) vorzubereiten. Lange Zeit schien es, als würden Sartoris und B.T.V. handelseinig, doch scheiterten die Verhandlungen schliesslich wegen unterschiedlichen Vorstellungen über die finanziellen Konditionen. B.T.V. hatte dem Architekten und Buchautoren 50'000 Franken geboten, Sartoris verlangte 100'000 Franken. Nach dem Scheitern der Vertragsverhandlungen teilte B.T.V. dem Architekten mit, man werde nun eine eigene Ausgabe unter dem Titel "Functional Architecture" herausgeben, dies sei keine Re-Edition (Wiederherausgabe) von Sartoris Werk. Allerdings werde man auch nicht mehr geschütztes Bildmaterial aus Sartoris ersten Buchveröffentlichungen verwenden, liess der B.T.V. verlauten.
Gleicher Aufbau, gleiche Bilder
1991 war es soweit. Auch in den Schweizer Buchhandlungen wurde das B.T.V.-Werk zum Kauf angeboten. Sartoris stellte fest, dass 458 der insgesamt 543 verwendeten Bildillustrationen aus seinem "Elementi dell’Architettura Funzionale" stammten, zwar waren sie im Format nicht immer gleich, aber zweifelsfrei dem vergriffenen Buch entnommen und in gleicher alphabetischer Reihenfolge geordnet.
Die Meinung des Gerichts
Der Genfer Cour de Justice hielt dazu folgendes fest: Das Werk, welches die analytische Darstellung eines Sachverhaltes mit einer entsprechenden Sammlung von Fotografien enthält, bildet ein Ganzes. Die konkrete Form eines wissenschaftlichen Werkes ist urheberrechtlich geschützt, auch wenn die Idee es nicht ist. Die Auswahl von Fotografien, die dem Gemeingut angehören, kann als solche eine originelle Sammlung bilden, welche mehr darstellt, als eine einfache Anreihung von Fotografien. Auch wenn nicht jedes einzelne Bild urheberrechtlich geschützt ist, kann das Gesamtwerk als individuelle geistige Schöpfung gelten.
Urheberrecht verletzt
Die Reproduktion von mehr als 84 Prozent der in einer Sammlung enthaltenen Fotografien und Plänen, bei identischer Reihenfolge wie im Original, verletzt deshalb das Urheberrecht des Buchautors. Aber nicht nur dies: das Gericht qualifizierte den Raubzug des Verlags auch als unlauter im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es hielt unter Berufung auf das Bundesgericht fest, das UWG sei parallel zum URG (Urheberrechtsgesetz) anwendbar. Die unveränderte Reproduktion der Mehrheit der in einem Werk enthaltenen Fotografien verletze Art. 5 lit.c UWG
Art. 5 UWG: Verwertung fremder Leistung
Unlauter handelt insbesondere, wer ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet; ein Arbeitsergebnis eines Dritten wie Offerten, Berechnungen oder Pläne verwertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm unbefugterweise überlassen oder zugänglich gemacht worden ist; das marktreife Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet.
Schadenersatz und Genugtuung
Sartoris erhielt zwar nicht die eingeklagten 100'000 Franken, doch musste ihm der B.T.V. den Verkaufserlös aus den in der Schweiz verkauften Büchern abliefern (8 Prozent von den 742 zu Fr. 59.- verkauften Büchern). Dem Verlag wurde verboten, das Raubzeug weiter in der Schweiz zu verkaufen, er musste auf eigene Kosten das Gerichtsurteil in vier Fachzeitschriften nach Wahl des Architekten publizieren lassen und darüber hinaus dem betagten Doyen 10'000 Franken Genugtuung zahlen. Ganz ungeschoren konnte Sartoris den Gerichtssaal nicht verlassen. Weil er allzulange weiterverhandelt hatte, obwohl im Laufe der Vertragsverhandlungen längst feststand, dass er nicht mit B.T.V. ins Geschäft kommen wollte (und konnte), hiess das Gericht die Schadenersatzforderung des Verlags wegen rechtsmissbräuchlichem Verhandlungsgehabe (culpa in contrahendo) teilweise gut. Sartoris musste dem Verlag 1500 Franken Spesenersatz rückvergüten.
Individueller Charakter der Form
Nicht auf dem Wert oder Zweck und nicht auf der besonderen Originalität, allein auf dem individuellen Charakter einer geistigen Schöpfung beruht das Urheberrecht (Art. 2 URG). Die Individualität ergibt sich aus dem Vergleich mit andern Werken und Künstlern im gleichen Kunstbereich. Entscheidend sind die individuelle Handschrift, die unverkennbar charakteristischen Züge des Werks (BGE 113 II 196; Cour de justice de Genève in: SMI 1996, 263 ff.).
Die Gedanken sind Frei
Das Werk, nicht der Autor als Person muss den eigenständigen Charakter ("un cachet propre") zum Ausdruck bringen. Blosse Ideen, Konzepte, Methoden oder ein bestimmter Stil können nicht geschützt werden. Geschützt sind nur die Ausdrucksformen menschlichen Denkens und nicht der Gedanke selbst. Die Gedanken sind frei. Geschützt sind — wie der Entscheid Sartoris illustriert — alle schöpferischen Formen aus dem wissenschaftlichen oder künstlerischen Schaffen, nicht hingegen die angewandte Methode oder die Idee.
Sklavische Nachahmung ist unlauter
Es mag die Idee von Schmuckstücken mit austauschbaren Kügelchen mit dem Namen eines ganz bestimmten Juweliers verbunden sein, aber urheberrechtlich geschützt ist diese Idee nicht (SMI 1196, 263 ff.). Allenfalls kann der (technische) Befestigungsmechanismus der austauschbaren Perlen durch ein Patent geschützt werden. Überdies kann die sklavische Nachahmung einer urheber- oder patentrechtlich nicht geschützten Idee allenfalls als unlauterer Wettbewerb taxiert werden (vergl. dazu den Entscheid des Bundesgerichts zur Kopie des "Rubrik"-Würfels).
KMU-Kontenrahmen nicht geschützt
Es mag ein Buch über einen Schreibmaschinenkurs oder die eigenständige tabellarische Darstellung bekannter mathematischer Formeln urheberrechtlich geschützt sein (BGE 113 II 309; 64 II 162ff. und 88 IV 123ff.). Die wissenschaftliche Aussage oder ein Unterrichtskonzept für sich allein sind Gemeingut. Deshalb hat das Obergericht Luzern 1997 einem "Kontenrahmen KMU" den urheberrechtlichen Schutz versagt: "Die blossen Strukturen der Buchhaltung beinhalten keine individuelle Charakterisierung der heutigen betriebswissenschaftlichen Erkenntnisse, sondern stellen Gemeingut dar" (sic! 2/1998 S.180).
* Die Urteile wurden publiziert in SMI 1996, 263 und sic! 2/1998 S.180.
von Dr. iur. Bruno Glaus