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Wir sehen uns vor dem Vermittler – oder etwa doch nicht?

Wird im zivilrechtlichen Streitfall juristischer Ernst gemacht, landet man in der Regel nicht sofort vor Gericht. Stattdessen geht es in den meisten Fällen von Gesetzes wegen (und nicht etwa freiwillig) zunächst vor die Schlichtungsbehörde. Ziel des Schlichtungsverfahren ist es, die Parteien zu versöhnen oder zumindest eine einvernehmliche Regelung zu finden. Damit sollen ein Gerichtsverfahren und damit verbundene hohe Kosten vermieden werden.

Wirklich eine gemeinsame Lösung finden können die Parteien nur, wenn sie sich von Angesicht zu Angesicht gegenüberstehen. Deshalb sieht die schweizerische Zivilprozessordnung vor, dass die Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen müssen (Art. 204 ZPO). Die Begleitung durch eine Vertrauensperson oder einen Anwalt ist möglich. Den Anwalt alleine loszuschicken, geht allerdings nicht! Nur in gesetzlichen Ausnahmefällen müssen Personen nicht persönlich zum Schlichtungstermin erscheinen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sie einen ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz haben oder aus wichtigen Gründen (Alter, Krankheit etc.) verhindert sind.

Ein weiterer wichtiger Grund liegt gemäss Obergericht des Kantons Thurgau vor, wenn zwischen den Parteien nebst einer zivilrechtlichen Streitigkeit ausserdem ein Strafverfahren wegen Ehrverletzung hängig ist. Dann nämlich herrsche bei der Schlichtungsverhandlung eine derart aufgeladene Stimmung, dass das vom Gesetzgeber vorgesehene, klärende Gespräch von vornherein nicht möglich sei. Es rechtfertige sich deshalb, dass die Parteien von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen befreit werden.

Das Obergericht legt den Tatbestand des «wichtigen Grundes» in seinem Urteil sehr weit aus – möglicherweise sogar zu weit. Immerhin ist es gerade Aufgabe der Schlichtungsbehörde, selbst in vermeintlich aussichtslosen Situationen, die von erheblichen Spannungen («tensions importantes», BGE 4A_588/2019, E. 6.2) gekennzeichnet sind, zumindest den Versuch einer Vermittlung zwischen den Parteien zu unternehmen. Ob die Gerichte anderer Kantone also ähnlich entscheiden würden, ist zumindest fraglich.


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