Wahlplakate sind erlaubt, Fasnachtsflaggen nicht. Faktisch ist dies Inhaltszensur. Ein Gutachten zeigt auf, dass Werbeverbote selten mit Verkehrssicherheit begründet werden können. Bruno Glaus berichtete in der «Linth-Zeitung» darüber In eigener Sache Vorheriger Beitrag: Shisha-Servicevertrag: Auftrag oder Werkvertrag? Das Bundesgericht lichtet den Nebel Zurück Nächster Beitrag: Errungenschaftsbeteiligung und güterrechtliche Auseinandersetzung: Was bedeutet das? Weiter