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Vorsicht beim Vertrauen auf den guten Glauben

Klingt doch gut: Das Haus der Oma kann zum amtlichen Schätzwert gekauft werden. Und darüber hinaus werden auch sämtliche Einrichtungsgegenstände mitübertragen. Noch besser: Unter den Einrichtungsgegenständen befindet sich ein Carigiet-Bild. Blöd nur, dass die Oma das Bild bereits ihrer Nichte geschenkt hat. Davon hatte der Enkel im vorliegenden Berichtsfall allerdings zum Zeitpunkt des Hauskaufs keine Kenntnis. Was jetzt?

Verkauft jemand einen Gegenstand, der ihm gar nicht gehört, dann ist dieser Verkauf unter Umständen dennoch wirksam. Vorausgesetzt wird hierzu unter anderem Gutgläubigkeit des Käufers. Guter Glaube liegt vor, wenn ein Käufer nichts von der fehlenden Verkaufsberechtigung des Verkäufers weiss oder wissen kann. Der unwissende Erwerber kann somit Eigentümer des Gegenstands werden. Dieser sogenannte Gutglaubensschutz ist aber nicht unbegrenzt. So sieht das Gesetz vor, dass man sich nur auf den guten Glauben berufen kann, wenn man sich entsprechend den Umständen aufmerksam verhalten hat.

Letzteres war im einleitend erwähnten Fall ausschlaggebend. Das Carigiet-Bild befand sich trotz Schenkung an die Nichte noch im Haus der Schenkerin, welches zu einem späteren Zeitpunkt an den Enkel verkauft wurde. Und Teil des Kaufvertrags waren ebenfalls die sich im Haus befindlichen Gegenstände. Daher stand ein gutgläubiger Erwerb des Bildes zur Diskussion. Im Vertrag wurde jedoch auch festgehalten, dass Einrichtungsgegenstände lediglich insoweit Teil des Kaufvertrags seien, als diese nicht durch Schenkungen an Drittpersonen zugewendet werden. Aus diesem Schenkungsvorbehalt leitete das Bundesgericht eine sogenannte Erkundigungsobliegenheit ab. Der Enkel hätte sich also nach schon erfolgten Schenkungen erkundigen müssen und ist folglich nicht Eigentümer des Bildes geworden, da er sich nicht auf den Gutglaubensschutz berufen konnte.

Während der Enkel den Rechtsstreit um das Carigiet-Bild verloren hat, bleibt der Fall ein gutes Beispiel für die Bedeutung von Sorgfalt beim Erwerb von Gegenständen. Es reicht nicht aus, sich hinter dem Schutzschild des guten Glaubens zu verstecken. Vielmehr obliegt es dem Erwerber, bei Hinweisen zu prüfen, ob der Verkäufer auch befugt ist, über die Sache zu verfügen.

 

Urteil 5A_71/2022 vom 14. September 2022


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