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Stolperstein Beweis

«Der Beweis» - für viele zwar ein gängiger Begriff im Alltag, seine Bedeutung für einen Rechtspraktiker wird von aussen jedoch oft unterschätzt. Denn auch wenn eine Tatsache noch wahr ist, vor Gericht nützt sie erst dann etwas, wenn sie auch bewiesen werden kann.

Generell ist es so, dass derjenige eine Tatsache zu beweisen hat, welcher daraus Rechte ableitet – das heisst, sich durch die vorgebrachte Tatsache auch einen Vorteil verschaffen möchte. So hatte beispielsweise in einem Fall vor Bundesgericht vom September 2022 der Kläger die dauernde Urteilsunfähigkeit seiner Schwester zu beweisen, weil er (aus erbrechtlichen Gründen) die Ehe zwischen ihr und ihrem Ehepartner sowie ihr Testament anfechten wollte. Auch für ihn stellte sich die Frage, welche Beweismittel vorhanden und zulässig sind. In Betracht kommen grundsätzlich alle Beweismittel, mit denen eine Behauptung belegt werden kann. Zu nennen sind Fotos, E-Mails, Aussagen von Zeugen usw. Die Beweismittel müssen zudem in formeller Hinsicht korrekt in den Prozess eingebracht werden.

Aber Achtung: Auch frist- und formgerecht vorgebrachte Beweise können vom Gericht abgelehnt werden. Nämlich dann, wenn dieses von vornherein der Ansicht ist, dass mit den Beweisen eine Behauptung nicht belegt werden kann. Dasselbe gilt, wenn sich das Gericht bereits aufgrund anderer Beweise festgelegt hat und der Meinung ist, dass der vorgebrachte Beweis nichts mehr daran ändern kann. Das war im genannten Entscheid der Fall. Im Urteil wird ausführlich dargelegt, weshalb die Beweisanträge des Klägers, den Hausarzt und das Spital beizuziehen, nicht geeignet sind, die Urteilsunfähigkeit seiner Schwester zu beweisen. Die Begründung für die Abweisung der Beweisanträge lag unter anderem darin, dass einerseits diverse andere Zeugen (Urkundspersonen, Zivilstandsbeamte) die Urteilsunfähigkeit hätten bemerkt haben müssen. Andererseits wurde der Schwester des Klägers vom Hausarzt ein Jahr nach Eheschliessung und Erlass des Testaments die Urteilsfähigkeit noch zugesprochen.

BGer 5A_49/2022 vom 22. September 2022


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